Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang und Konkursausfallgeld
Leitsatz (redaktionell)
1. § 613a Abs 1 Satz 1 BGB ist auch dann anzuwenden, wenn die Arbeitnehmer eines notleidenden Betriebes die Arbeit bei dem Übernehmer zunächst fortsetzen, erst später den Antrag auf Konkursausfallgeld stellen und die Eröffnung des Konkursverfahrens nach dem Betriebsübergang beantragt und mangels Masse abgelehnt wird.
2. Lohnverzichte aus Anlaß eines Betriebsübergangs sind nur zulässig, wenn hierfür - bei Anlegung eines strengen Maßstabes - sachliche Gründe vorliegen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
Normenkette
BGB §§ 134, 613a; AFG § 141a; TVG § 4 Abs. 4; BGB § 397 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 08.10.1986; Aktenzeichen 2 Sa 44/86) |
ArbG Reutlingen (Entscheidung vom 06.03.1986; Aktenzeichen 3 Ca 522/85) |
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Betriebsübernehmerin für Ansprüche auf Arbeitsentgelt haftet, die auf die Klägerin mit der Stellung von Anträgen auf Konkursausfallgeld kraft Gesetzes übergegangen sind.
Die E N GmbH & Co. KG (künftig kurz: N KG) unterhielt in B eine Opelvertretung. Sie stellte ihren Geschäftsbetrieb am 28. Februar 1983 ein. Vorher hatten zwischen ihr und der Beklagten Verhandlungen stattgefunden.
Ab 1. März 1983 führt die Beklagte in den bisherigen Geschäftsräumen der N KG ebenfalls ein Autohaus mit einer Vertretung der Opel AG. Abgesehen von einem der beiden Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der N KG und dessen Sohn beschäftigte die Beklagte die übrigen elf Arbeitnehmer des Autohauses N weiter. Mit diesen Arbeitnehmern schloß sie im März 1983 schriftliche Arbeitsverträge, in denen es unter anderem heißt:
"13. Besondere Vereinbarungen:
Etwaige Verpflichtungen zu Gunsten des Arbeitnehmers,
welche aus früheren Arbeitsverhältnissen
begründet sind, werden von uns grundsätzlich
nicht übernommen."
Die Beklagte kaufte durch notariellen Vertrag vom 7. März 1983 das Betriebsgrundstück der N KG sowie eine kleine Fläche des Nachbargrundstücks. Außerdem erwarb sie einen Teil der betrieblichen Einrichtung und übernahm die Lager- und Interessentenkartei. Die bei der N KG vorhandenen Ersatzteile übernahm die Opel AG. Die Betriebsfahrzeuge gingen auf die Opel-Kreditbank über. Einen Teil dieser Gegenstände erwarb später die Beklagte.
Die N KG hatte die Arbeitsverhältnisse ihrer Arbeitnehmer zum 28. Februar 1983 gekündigt. Über das Arbeitsentgelt für den Monat Februar erteilte sie den Arbeitnehmern eine Abrechnung und nahm auch die erforderlichen Eintragungen in die Lohnsteuerkarten vor, Zahlungen leistete sie jedoch nicht mehr.
Durch Beschluß vom 12. Juli 1983 lehnte das Amtsgericht die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse ab, nachdem die N KG noch am 20. April 1983 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens beantragt hatte. Die N KG sowie ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die N Beteiligungs- und Verwaltungs- GmbH, sind mittellos. Beide Firmen sind inzwischen im Handelsregister gelöscht.
Die Arbeitnehmer der N KG, die die Beklagte ab 1. März 1983 weiterbeschäftigte, beantragten bei der Klägerin später für den Monat Februar 1983 Konkursausfallgeld. Nach anfänglicher Weigerung gewährte die Klägerin diese Leistung in Höhe des rückständigen Arbeitsentgelts von 12.469,85 DM. Wegen dieses Betrages nimmt die Klägerin die Beklagte aus übergegangenem Recht in Anspruch.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.469,85 DM
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält sich zur Zahlung nicht für verpflichtet: Eine Betriebsübernahme im Sinne von § 613 a BGB liege nicht vor, jedenfalls könne diese Bestimmung nach ihrem Sinn und Zweck vorliegend nicht angewandt werden. Zudem habe sie mit allen Arbeitnehmern neue Arbeitsverträge abgeschlossen, in denen vereinbart worden sei, daß Verpflichtungen zugunsten der Arbeitnehmer aus früheren Arbeitsverhältnissen nicht übernommen würden. Schließlich habe sie davon ausgehen können, daß die N KG die ausstehenden Lohn- und Gehaltsforderungen beglichen habe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Beklagte haftet der Klägerin nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB für die kraft Gesetzes (§ 141 m AFG) übergegangenen Entgeltforderungen der ehemaligen Arbeitnehmer der N KG.
I. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Betrieb der N KG durch Rechtsgeschäft auf die Beklagte übergegangen ist.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der das Landesarbeitsgericht gefolgt ist, gehören zu einem Betrieb im Sinne von § 613 a Abs. 1 BGB die materiellen und immateriellen Betriebsmittel. Sie machen dann einen Betrieb aus, wenn der neue Inhaber mit ihnen und mit Hilfe der Arbeitnehmer bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgen kann. Dabei ist jedoch nicht erforderlich, daß alle Wirtschaftsgüter, die bisher zum Betrieb gehörten, auf den neuen Betriebsinhaber übergehen. Entscheidend ist vielmehr, daß der neue Inhaber den Betrieb mit den übernommenen Betriebsmitteln im wesentlichen unverändert fortführen kann (BAGE 48, 365, 371 = AP Nr. 42 zu § 613 a BGB, zu II 1 der Gründe, m.w.N.).
2. Demgegenüber macht die Revision geltend, in Wirklichkeit habe eine Betriebsneugründung mit völlig neuer Firmenbezeichnung vorgelegen. Mit den von der N KG übernommenen Grundstücken und Gegenständen habe die Beklagte den Betrieb nicht im wesentlichen unverändert fortführen können. Das vermag jedoch nicht zu überzeugen.
a) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kaufte die Beklagte durch notariellen Vertrag das Betriebsgrundstück mit Wohn- und Geschäftshaus sowie Betriebsgebäude und dazu den Teil eines Nachbargrundstücks mit Ausstellungshalle. Sie hat ferner einen Teil der Werkzeuge und Einrichtungen von der N KG übernommen einschließlich der Lager- und Interessentenkartei. Weiter hat sie Ersatzteile und Betriebsfahrzeuge von der Opel AG oder Opel-Kreditbank gekauft, die diese ihrerseits von der N KG übernommen hatte.
Allerdings hat die Beklagte diese Gegenstände nicht unmittelbar von der N KG, sondern über Dritte erworben. Das steht jedoch einem Betriebsübergang nicht entgegen. Wie der Senat ausführlich auseinandergesetzt hat, ist ein Rechtsgeschäft im Sinne von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann zu bejahen, wenn der Betriebsübergang durch eine Vielzahl von Rechtsgeschäften vermittelt wird, sofern diese Rechtsgeschäfte auf den Übergang eines funktionsfähigen Betriebes gerichtet sind (BAGE 48, 376, 383 ff. = AP Nr. 43 zu § 613 a BGB, zu B II 3 der Gründe). Das war hier der Fall.
b) Entgegen der Revision gehörte zu dem Betriebsübergang auch nicht, daß die Beklagte die laufenden Aufträge der N KG übernahm. Selbst wenn, wie die Beklagte vorgetragen hat, laufende Aufträge von anderen Wettbewerbern übernommen wurden, stünde das einer Betriebsübernahme nicht entgegen. Anders als bei Produktionsbetrieben mag es bei der Übernahme von Dienstleistungsbetrieben im allgemeinen nicht so sehr auf die materiellen Betriebsgüter, sondern mehr auf die Beziehungen zu den Kunden ankommen. Im Streitfall konnte der Geschäftsbetrieb der N KG aber auch ohne die laufenden Aufträge sofort weitergeführt werden. Das zeigt schon die Tatsache, daß am 1. März 1983 mit nur unwesentlich verringerter Belegschaft weitergearbeitet wurde. Bei Kraftfahrzeugwerkstätten fällt durch Reparaturen und Wartungen ständig Arbeit an, so daß sie nicht in gleichem Maße wie andere Dienstleistungsbetriebe auf die Übernahme laufender Aufträge angewiesen sind.
c) Auch die Tatsache, daß die Beklagte den übernommenen Betrieb nicht unter der alten Firma weiterführte, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Der Senat hat in dem bereits erwähnten Urteil ausgeführt, die fehlende Übernahme gewerblicher Schutzrechte, wie etwa des Firmennamens, bleibe für die Annahme eines Betriebsübergangs dann ohne Belang, wenn dem neuen Inhaber mit der Übertragung der Betriebsmittel die Möglichkeit gegeben werde, den Betrieb mit dem gleichen Betriebszweck fortzuführen (BAGE 48, 376, 387 f. = AP Nr. 43 aaO, zu B III 1 b der Gründe). So aber war es hier.
d) Wäre die Auffassung der Revision zutreffend, der Betrieb sei von der Beklagten nicht übernommen worden, müßte der Betrieb am 28. Februar 1983 stillgelegt worden sein.
Eine Stillegung liegt vor, wenn die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern bestehende Betriebs- und Produktionsgemeinschaft aufgelöst wird, etwa dadurch, daß der Unternehmer seine Tätigkeit in der ernstlichen Absicht einstellt, den bisherigen Betriebszweck dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht mehr weiterzuverfolgen. Das kommt nach außen in der Auflösung der Betriebsorganisation zum Ausdruck (BAGE 41, 72, 78 f. = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern, zu B I 1 der Gründe; BAGE 48, 376, 388 = AP Nr. 43 aaO, zu B III 2 a der Gründe). Davon kann vorliegend jedoch nicht gesprochen werden, weil der Betrieb der N KG unter Aufrechterhaltung der betrieblichen Organisation nahezu unverändert weitergeführt wurde. Eine ernstlich beabsichtigte Betriebsaufgabe ist nicht erkennbar. Das Landesarbeitsgericht hat auch gemäß § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB zutreffend angenommen, die Arbeitsverhältnisse hätten am 1. März - dem Tag, an dem der Betrieb erstmals von der Beklagten geführt wurde - noch bestanden. Unstreitig wurde die Arbeitsleistung ohne Unterbrechung fortgesetzt. Wenn schon alsbaldige Wiederaufnahme der Produktion durch den Betriebserwerber gegen die ernsthafte Absicht der Betriebsstillegung spricht (BAGE 48, 376, 388 f. = AP Nr. 43 aaO, zu B III 2 a der Gründe), dann muß dies um so mehr gelten, wenn es überhaupt nicht zu einer zeitlichen Unterbrechung im Angebot der Dienstleistungen gekommen ist.
II. Das Landesarbeitsgericht hat weiter zutreffend angenommen, die Beklagte sei als Übernehmerin des Betriebes der N KG in alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen eingetreten und hafte daher auch für alle noch ausstehenden Entgeltforderungen gegen die N KG.
1. Nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt bei rechtsgeschäftlichem Betriebsübergang der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Diese Bestimmung (zu ihren Zielen vgl. nur BAGE 32, 326, 331 f. = AP Nr. 18 zu § 613 a BGB, zu II 2 der Gründe) ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch dann anzuwenden, wenn über das Vermögen des bisherigen Arbeitgebers das Konkursverfahren eröffnet oder - wie vorliegend - dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist (vgl. dazu BAGE 43, 13, 16 ff. = AP Nr. 34 zu § 613 a BGB, zu B II der Gründe; BAGE 47, 206, 213 f. = AP Nr. 38 zu § 613 a BGB, zu 2 b der Gründe). Dem hat sich das Bundessozialgericht angeschlossen (Urteil vom 6. November 1985 - 10 RAr 3/84 - NZA 1986, 303 f.). Zu den Zielen des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB gehört es, die Forderungen der durch den Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer durch Regelung der haftungsrechtlichen Fragen sicherzustellen (Haftung von Übernehmer und alten Arbeitgeber). Seine Aufgabe ist es dagegen nicht, Sanierungen im Falle von Betriebsübernahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern (vgl. BAGE 47, 206, 213 f. = AP Nr. 38 zu § 613 a BGB, zu 2 b a.E. der Gründe). Dazu besteht auch keine Veranlassung, weil die Veräußerung von in Schwierigkeiten geratenen Betrieben durch die Anwendung des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erschwert wird. Die Befürchtung, ein Übernahmeinteressent werde die Eröffnung des Konkursverfahrens abwarten, weil er dann erheblich günstiger erwerben könne, ist nicht begründet. Ein Konkursverfahren führt häufig zu einer Schließung des Betriebes. Es besteht die Gefahr, daß die Arbeitnehmer sich einen anderen Arbeitsplatz suchen und daß wichtige Betriebsmittel vereinzelt veräußert werden. In jedem Falle aber vergrößert sich wegen der günstigen Kostensituation der Kreis der Kaufinteressenten, so daß dadurch auch eine stärkere Konkurrenz unter ihnen entsteht. Wer dagegen interessiert ist, einen funktionsfähigen Betrieb mit allen persönlichen und sächlichen Mitteln zu übernehmen, wird sich vor einem möglichen Konkurs um Übernahme bemühen, weil dann die Aussichten für eine erfolgreiche Betriebsfortsetzung erheblich günstiger sind. Dabei kann er die aus der Haftung nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf ihn zukommenden Belastungen im Rahmen der Übernahmeverhandlungen ermitteln und in seine kaufmännischen Überlegungen (Kaufpreis, Zahlungsweise, Kredite) einbeziehen.
2. Die Haftung des Übernehmers wird auch nicht durch die Regelungen über das Konkursausfallgeld (§§ 141 a ff. AFG) berührt. Zweck des Konkursausfallgeldes ist die vorrangige Sicherung der Arbeitnehmer (vgl. dazu näher BSGE 55, 195, 200). Deshalb ist auch im Falle der Betriebsübernahme zunächst Konkursausfallgeld zu gewähren und die Bundesanstalt demzufolge darauf angewiesen, die gemäß § 141 m AFG auf sie übergehenden Ansprüche geltend zu machen (BSG Urteil vom 6. November 1985 - 10 RAr 3/84 - zu II der Gründe, NZA 1986, 303, 304; anders Gagel, AFG, vor § 141 a Rz 17, der jedoch davon ausgeht, die Bundesanstalt werde übergegangene Ansprüche nicht geltend machen). Der Forderungsübergang auf die Klägerin ist eingetreten, als die Arbeitnehmer den Antrag auf Konkursausfallgeld gestellt haben (§ 141 m AFG). Daß dies zeitlich erst nach dem Betriebsübergang geschehen ist, ändert daran nichts. Da die N KG die Arbeitsentgelte für Februar 1983 nicht mehr zahlen konnte, lag im Zeitpunkt der Betriebsübernahme ein Fall vor, in dem auch nur die entfernte Möglichkeit eines Konkurses und damit auch die Möglichkeit eines Anspruchs auf Konkursausfallgeld bestand (§ 141 b Abs. 3 Nr. 1 AFG, vgl. ferner BAGE 38, 1, 4 ff. = AP Nr. 1 zu § 141 m AFG, zu III 3 der Gründe mit zustimmender Anm. von Brackmann).
III. Schließlich ist dem Landesarbeitsgericht auch darin beizupflichten, daß die Vereinbarung der Beklagten mit den übernommenen elf Arbeitnehmern in Nr. 13 der jeweiligen Arbeitsverträge der Klage nicht entgegensteht.
Es kann dahinstehen, ob die Klausel in Nr. 13 der Arbeitsverträge, wonach die Beklagte für etwaige Forderungen aus dem früheren Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht haftet, einen Lohnverzicht in Gestalt eines Erlaßvertrages (§ 397 Abs. 1 BGB) darstellt. Selbst wenn es sich um einen solchen Lohnverzicht handelte, könnte ihm keine Rechtswirksamkeit zuerkannt werden.
Zwar wird der Verzicht auf rückständigen Lohn aus Anlaß eines Betriebsüberganges, soweit es sich nicht um Tariflohn handelt (§ 4 Abs. 4 TVG), grundsätzlich als wirksam angesehen, zu fordern ist aber stets, daß hierfür sachliche Gründe vorliegen (BAG Urteil vom 18. August 1976 - 5 AZR 95/75 - AP Nr. 4 zu § 613 a BGB, zu 2 c der Gründe). Ein sachlicher Grund ist, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht ersichtlich.
Die Betriebsübernahme wäre nicht an der Höhe der übergegangenen Verpflichtung gescheitert. Diese machte mit 12.470,-- DM nicht einmal 3 % des Grundstückskaufpreises (456.363,-- DM) aus. Daß die Beklagte angenommen hat, die N KG habe alle rückständigen Entgeltforderungen beglichen, ist ebenfalls nicht als sachlicher Grund anzusehen. Es wäre an der Beklagten gewesen, sich einen Überblick über die Höhe der noch ausstehenden Lohnforderungen zu verschaffen und diese dann bei den Kaufverhandlungen mit ins Spiel zu bringen.
Danach ergibt sich, daß ein Lohnverzicht im Streitfall wegen des Fehlens eines sachlichen Grundes dem vom Gesetz (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB) verfolgten Zweck, für rückständige Lohnforderungen neben dem alten Schuldner den neuen Inhaber einstehen zu lassen, widerstreitet und deshalb ohne Rechtswirksamkeit bleiben muß (§ 134 BGB).
Dr. Thomas Dr. Gehring Dörner
Prof. Dr. Krems Polcyn
Fundstellen
Haufe-Index 440058 |
BAGE 58, 176-183 (LT1-2) |
BAGE, 176 |
DB 1988, 1653-1654 (LT) |
NJW 1988, 3035 |
NJW 1988, 3035-3036 (LT1-2) |
ARST 1988, 150-151 (LT1-2) |
EWiR 1988, 767-767 (L1-2) |
JR 1988, 528 |
KTS 1988, 534-537 (LT1-2) |
NZA 1988, 655-657 (LT1-2) |
RdA 1988, 318 |
ZIP 1988, 989 |
ZIP 1988, 989-992 (ST) |
AP § 613a BGB (LT1-2), Nr 71 |
AR-Blattei, Betriebsinhaberwechsel Entsch 74 (LT1-2) |
AR-Blattei, ES 500 Nr 74 (LT1-2) |
EzA § 613a BGB, Nr 70 (LT1-2) |