(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um
1. |
entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten, |
3. |
Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen, |
4. |
durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, |
5. |
Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach § 176 Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt, |
6. |
im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine bauliche Anlage aus den in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Gründen zu erhalten oder |
7. |
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus eine bauliche Anlage aus den in § 171d Absatz 3 bezeichneten Gründen zu erhalten oder zu beseitigen. |
(2) Unberührt bleiben
1. |
die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken, |
2. |
landesrechtliche Vorschriften über die Enteignung zu den in Absatz 1 Nummer 6 genannten Zwecken. |
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