(1) 1Ein Ruhestandsbeamter,
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gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder |
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. 2Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
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