BMF, Schreiben v. 29.11.2007, IV A 6 - S 7160-a/07/0001, BStBl I 2007, 947
Mit Urteil vom 21.6.2007, C-453/05 (Volker Ludwig) hat der EuGH u.a. entschieden, dass der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger zu keiner der Parteien eines Kreditvertrags, zu dessen Abschluss er beigetragen hat, in einem Vertragsverhältnis steht und mit einer der Parteien nicht unmittelbar in Kontakt tritt, nicht ausschließt, dass dieser Steuerpflichtige eine von der Steuer befreite Leistung der Vermittlung von Krediten i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 erbringt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung dieses Urteils Folgendes:
Nach o.g. Rechtsprechung des EuGH können sog. Untervermittlungsleistungen bei Kreditvermittlungen ebenfalls umsatzsteuerfrei sein; eine steuerfreie Kreditvermittlung setzt auch nicht voraus, dass ein Kontakt des Erbringers der Vermittlungsleistung zu beiden Vertragspartnern bestanden haben muss. An der insoweit abweichenden Rechtsauffassung – Abschnitt 57 Abs. 8 UStR unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 26.1.1995, V R 9/93 (BStBl 1995 II S. 427) und vom 9.10.2003, V R 5/03 (BStBl 2003 II S. 958) sowie im BFH-Urteil vom 3.11.2005, V R 21/05 (BStBl 2006 II S. 282) wird daher nicht mehr festgehalten.
Eine steuerfreie Vermittlung von Krediten i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG führt nur aus, wer als Mittelsperson einer Vertragspartei die Gelegenheit zum Abschluss eines Kreditvertrags nachweist oder sonst als Mittelsperson das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Kreditvertrag schließen. Wer lediglich einen Teil der mit einem Kreditvertrag verbundenen Sacharbeit übernimmt oder lediglich einem anderen Unternehmer Vermittler zuführt und diese betreut, erbringt insoweit keine steuerfreie Vermittlungsleistung. Die Steuerbefreiung einer Kreditvermittlung setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zur Kreditvergabe gekommen ist. Unbeschadet dessen erfüllen bloße Beratungsleistungen den Begriff der Vermittlung nicht.
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 13.12.2004, IV A 6 – S 7160a – 26/04 (BStBl 2004 I S. 1190) sowie der BMF-Schreiben vom 30.5.2005, IV A 6 – S 7160a – 34/05 (BStBl 2005 I S. 711) und 25.11.2005, IV A 6 – S 7160a – 67/05 (BStBl 2005 I S. 1043).
Die Grundsätze des EuGH-Urteils vom 21.6.2007 sind in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1.1.2008 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer auf die bisherige abweichende Rechtsauffassung beruft.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. a;
RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1
Fundstellen
BStBl I, 2007, 947