(1) 1Für die Dauer der außerbergbaulichen Beschäftigung, der Beschäftigungslosigkeit im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder des Bezugs von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten die Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins vom bisherigen Bergbau-Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger Hausbrandkohlen oder entsprechende Barabgeltung nach den für aktive Bergleute geltenden tariflichen oder betrieblichen Regelungen. 2Das gilt auch für die Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, die Empfänger von Anpassungsgeld oder der Knappschaftsausgleichsleistung sind. 3Nach dem Ausscheiden aus der außerbergbaulichen Beschäftigung erhalten Empfänger einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Altersrente Hausbrandkohlen oder Barabgeltung nach den für ausgeschiedene Bergleute mit verminderter Erwerbsfähigkeit geltenden tariflichen oder betrieblichen Regelungen, wobei die in Satz 1 genannte Zeit uneingeschränkt wie Bergarbeit gerechnet wird. 4Eine Bezugsberechtigung entsteht nicht, wenn der Inhaber des Bergmannsversorgungsscheines wegen eigenen Verschuldens aus dem letzten Bergbauarbeitsverhältnis fristlos entlassen worden ist.
(1) 1Für die Dauer der außerbergbaulichen Beschäftigung, der Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes oder berufsfördernder Leistungen erhalten die Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins vom bisherigen Bergbau-Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger Hausbrandkohlen oder entsprechende Barabgeltung nach den für aktive Bergleute geltenden tariflichen oder betrieblichen Regelungen. 2Das gilt auch für die Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, die Empfänger von Anpassungsgeld oder der Knappschaftsausgleichsleistung sind. 3Nach dem Ausscheiden aus der außerbergbaulichen Beschäftigung erhält der Empfänger der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit (§ 46 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes) oder Erwerbsunfähigkeit (§ 47 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes), des Knappschaftsruhegeldes (§ 48 Abs. 1, 2 und 5 des Reichsknappschaftsgesetzes) oder der Gesamtleistung Hausbrandkohlen oder Barabgeltung nach den für ausgeschiedene Berginvaliden geltenden tariflichen oder betrieblichen Regelungen, wobei die in Satz 1 genannte Zeit uneingeschränkt wie Bergarbeit gerechnet wird. 4Eine Bezugsberechtigung entsteht nicht, wenn der Inhaber des Bergmannsversorgungsscheines wegen eigenen Verschuldens aus dem letzten Bergbauarbeitsverhältnis fristlos entlassen worden ist.
(2) 1Die bisherige Werkswohnung soll dem Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins in nachgehender fürsorglicher Betreuung belassen werden. 2Soweit das Mietverhältnis ohne Verschulden des Mieters aufgelöst wird, hat der bisherige Bergbau-Arbeitgeber im Zusammenwirken mit der Zentralstelle die anderweitige zumutbare wohnliche Unterbringung des Inhabers des Bergmannsversorgungsscheins nach Kräften zu fördern.
(3) 1In jedem außerbergbaulichen Beschäftigungsbetrieb sind dem Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins bei der Gewährung des Urlaubs, des Tariflohnes und sonstiger Leistungen die im Bergbau unter Tage verbrachten Beschäftigungszeiten als gleichwertige Berufsjahre oder als gleichwertige Zeiten der Betriebszugehörigkeit anzurechnen. 2Die Anrechnung der Untertagezeiten darf sich jedoch - außer bei Betriebsrenten - nicht mehrfach auswirken; soweit die Anrechnung zu mehreren Betriebsrenten führt oder sich auf deren Höhe auswirkt, dürfen die einzelnen Renten entsprechend der Dauer der Betriebszugehörigkeit so weit - auch unter die Mindestbeträge - gekürzt werden, dass sie zusammen den günstigsten Einzelbetrag nicht überschreiten.