Rz. 6
§ 311 Abs. 1 Satz 1 HGB enthält eine Legaldefinition des Begriffs assoziiertes Unt. Ein assoziiertes Unt ist ein nicht in den Konzernabschluss einbezogenes Unt, an dem ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unt nach § 271 Abs. 1 HGB beteiligt ist und einen maßgeblichen Einfluss auf dessen Geschäfts- und Finanzpolitik ausübt.[1] In den Konzernabschluss einbezogene Unt sind gem. § 290 HGB das MU und die im Wege der VollKons einbezogenen TU.
Rz. 7
Assoziierte Unt i. S. d. § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB sind keine einbezogenen Unt, denn sie unterliegen keinem beherrschenden Einfluss i. S. d. § 290 HGB. Das Gleiche gilt auch für GemeinschaftsUnt.[2] Aus der Sicht der an dem GemeinschaftsUnt beteiligten Unt üben beide zusammen zwar einen beherrschenden Einfluss auf das GemeinschaftsUnt aus. Jedes Unt für sich genommen übt jedoch allenfalls maßgeblichen Einfluss aus. Damit fallen Beteiligungen von assoziierten Unt oder GemeinschaftsUnt an anderen Unt aus dem Anwendungsbereich des § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB heraus.[3]
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