Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit des § 40 a StBerG
Leitsatz (NV)
Die Rechtsfrage, ob die Regelung in § 40 a StBerG über die endgültige Bestellung von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, die nach dieser Vorschrift als vorläufig bestellt gelten, mit den Bestimmungen des Grundgesetzes vereinbar ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
Normenkette
StBerG § 40a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde im Jahre 1990 im Gebiet der ehemaligen DDR prüfungsweise als Steuerberater bestellt. Die im Rahmen des Überleitungs seminars für die endgültige Bestellung gemäß § 40 a des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) abzulegende Prüfung hat der Kläger nicht bestanden. Sein Antrag auf end gültige Bestellung als Steuerberater wurde daraufhin von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzministerium -- FinMin --) abgelehnt. Die Klage des Klägers hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung) ist zulässig und begründet.
Mit der Beschwerde ist u. a. die Rechtsfrage aufgeworfen worden, ob die Regelung in § 40 a StBerG über die endgültige Bestellung von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, die nach dieser Vorschrift als vorläufig bestellt gelten, mit den Bestimmungen des Grundgesetzes (GG) vereinbar ist (Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, Verletzung der Grundrechte der Berufsfreiheit -- Art. 12 GG -- und des Gleichbehandlungsgrundsatzes -- Art. 3 Abs. 1 GG --). Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit stellt sich nach dem Vorbringen des Klägers insbesondere deshalb, weil die mit dem Einigungsvertrag eingeführte Vorschrift durch das Steueränderungsgesetz vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297) zum Nachteil des betroffenen Personenkreises (Pflicht zur Ablegung einer Übergangsprüfung) abgeändert worden ist.
Der Senat ist zwar in seiner bisherigen Rechtsprechung -- insbesondere zur Rücknahme der vorläufigen Bestellung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG (vgl. Urteil vom 7. März 1995 VII R 4/94, BFHE 177, 180, BStBl II 1995, 421) -- von der Rechtsgültigkeit des § 40 a StBerG ausgegangen. Eine abschließende höchstrichterliche Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift im Hinblick auf Bedenken, wie sie hier vorgetragen werden, ist aber bisher nicht ergangen; in seinem Urteil vom 9. Januar 1996 VII R 16/95 (BFH/NV 1996, 512, 514) hat der Senat die Frage eines Verfassungsverstoßes durch die Regelung des § 40 a StBerG (Überleitungsseminar mit Prüfung) ausdrücklich unentschieden gelassen. Im Schrifttum wird die Frage der Vereinbarkeit der Regelungen in § 40 a StBerG über die endgültige Bestellung als Steuerberater und Steuerbevollmächtigter mit dem GG unterschiedlich beantwortet (verneinend: Pflug, Deutsches Steuerrecht -- DStR -- 1996, 195 ff. und 319; bejahend: Hund, DStR 1996, 316; Späth, Die Steuerberatung 1996, 167).
Im Hinblick auf die gegensätzlichen Rechtsauffassungen, die zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 40 a StBerG in seiner jetzigen Fassung vertreten werden, hält der Senat die aufgeworfene Rechtsfrage im Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts durch eine höchstrichterliche Entscheidung für klärungsbedürftig. Der Zulassung der Revision steht -- entgegen der Auffassung des FinMin -- nicht entgegen, daß die Vorschrift des § 40 a StBerG auslaufendes Recht betrifft (§ 40 a Abs. 1 Satz 6 StBerG: Erlöschen der vorläufigen Bestellung spätestens mit dem 31. Dezember 1997). Die streitige Rechtsfrage ist noch für eine Vielzahl von Fällen entscheidungserheblich, weil sie zumindest alle diejenigen Bewerber berührt, die -- wie der Kläger -- die Überleitungsprüfung nicht bestanden haben bzw. die im Jahre 1997 noch abzulegenden Prüfungen nicht bestehen werden.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 422023 |
BFH/NV 1997, 312 |