Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zurechnung gewerblicher Tätigkeit
Leitsatz (NV)
Wer nach außen hin (auch dem FA gegenüber) als Inhaber eines Gewerbebetriebes aufgetreten ist und später geltend macht, er habe nur als ,,Strohmann" für einen anderen gehandelt, ist in erhöhtem Maße zur Mitwirkung bei der Sachaufklärung verpflichtet; ihn treffen besondere Nachweispflichten.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1; FGO §§ 76, 96, 142; ZPO § 114 ff.
Tatbestand
Vor dem FG erstrebt der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) Aufhebung des Einkommensteuerbescheides und des Gewerbesteuermeßbescheides für 1984 (in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung). In den (unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) - erlassenen) Bescheiden hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von . . . DM entsprechend den vom Kläger mit Hilfe seines steuerlichen Beraters abgegebenen Steuererklärungen diesem zugerechnet und demgemäß diesem gegenüber die Einkommensteuerschuld und den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger (wie zuvor auch schon im erfolglosen Einspruchsverfahren) vor, die erklärten Einkünfte seien seinem Vater zuzurechnen. Dieser habe den von ihm (ab 1977) aufgebauten Betrieb einer Handelsvermittlung von . . .produkten zwischen Italien und Deutschland im April 1983 wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit (ohne Einleitung eines Konkursverfahrens) einstellen müssen. Um die von seinem Vater geknüpften Geschäftsverbindungen zu erhalten, sei der Gewerbebetrieb ,,unter absichtlicher Ausnutzung der Namensgleichheit von Vater und Sohn" auf seinen, des Klägers, Namen angemeldet worden. Er sei aber nur ,,Strohmann" gewesen. Im Vertrauen auf seinen Vater und dessen Steuerberater habe er für die Jahre 1983 und 1984 falsche Steuererklärungen abgegeben. In Wirklichkeit sei er zu jener Zeit ,,ordentlicher Student an der Universität A." und nicht in der Lage gewesen, den Betrieb aus eigenen oder selbst beschafften liquiden Mitteln zu führen. Er habe sein Studium durch Ferienarbeit in den Semesterferien finanzieren müssen und für die Leitung des Betriebes gar keine Zeit gehabt. Das für den Betrieb notwendige Geld habe er, der Kläger, erst aufgrund einer von seinem Vater besorgten Bürgschaft erhalten.
Gleichzeitig mit Klageerhebung hat der Kläger beim FG unter Vorlage einer schriftlichen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt. Diesen Antrag hat das FG durch Beschluß vom 12. Juli 1989 mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß der Kläger mit den Einwänden gegen seine Steuerpflicht Erfolg haben werde. Er habe nicht nur den Gewerbebetrieb auf seinen Namen angemeldet und mit Unterstützung eines fachkundigen Beraters im eigenen Namen die Steuererklärungen für 1983 und 1984 abgegeben, sondern auch einen Teil der Verträge ausdrücklich auf seinen Namen umgestellt. In den anderen Fällen habe er unter seinem Namen die Rechnungen eingezogen. Auch bei Geltendmachung der Provisionsforderungen sei er nach außen hin erkennbar als der Inhaber des Betriebs aufgetreten. Eine solche unternehmerische Betätigung schließe ein Studium und sonstige Aktivitäten nicht aus. Schließlich sprächen auch monatliche Privatentnahmen des Klägers in Höhe von 4 000 DM dafür, daß die Zurechnung in den Steuererklärungen und -bescheiden richtig sei. Auf die Verwendung der Beträge komme es nicht entscheidend an - ganz abgesehen davon, daß auch insoweit, ebenso wie für die hilfsweise geltend gemachten weiteren Betriebsausgaben, jeglicher Nachweis fehle.
Mit der Beschwerde erstrebt der Kläger weiterhin Gewährung von PKH und Beiordnung seines Steuerberaters für das finanzgerichtliche Verfahren. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und beruft sich außerdem auf eine Anwaltsnotiz in einem Verfahren X./Y. sowie auf zwei Gerichtsbeschlüsse in der Familiensache E./E. (der Eltern des Klägers).
Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat das PKH-Gesuch zu Recht zurückgewiesen.
Die Gewährung von PKH sowie die Beiordnung eines Steuerberaters setzt in sachlicher Hinsicht u. a. voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung i. V. m. § 142 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Daran fehlt es hier nach wie vor, weil der Kläger gegenüber den Tatsachenfeststellungen des FG keine substantiierten in sich schlüssigen Einwände erhoben, vor allem aber noch immer keine geeigneten Beweise für seine Sachverhaltsdarstellung vorgelegt oder angeboten hat. So fehlt z. B. noch immer jeder Beleg für Studium und Ferienarbeit. Die zur Beschwerdebegründung (in Kopien) vorgelegten Schriftstücke sind für die Erfolgsaussichten des finanzgerichtlichen Verfahrens schon deshalb ohne jeden Aussagewert, weil sie keinerlei Anhaltspunkt für den jeweiligen Sach- und Streitstand, vor allem für dessen zeitliche Einordnung enthalten.
Die Aktenlage stellt sich demzufolge noch immer im wesentlichen so dar, wie sie vom FG zutreffend festgestellt und gewürdigt wurde. Das gilt auch hinsichtlich der hilfsweise angegriffenen Höhe der Festsetzungen.
Zusätzlich gemindert erscheinen die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage, zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls, noch dadurch, daß den Kläger in diesem Verfahren besondere Mitwirkungs- und Nachweispflichten treffen, weil sein Vorbringen im Widerspruch zu eigenem vorangegangenen Tun steht und einen Sachverhaltskomplex betrifft, der - im Verhältnis zum FA gesehen - ausschließlich seiner Wissens- und Einflußsphäre angehört (vgl. dazu grundsätzlich: Senatsurteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462, 464).
Fundstellen
Haufe-Index 417207 |
BFH/NV 1991, 163 |