Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf AdV

 

Leitsatz (NV)

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gemäß § 69 Abs. 4 FGO zulässig, wenn die Behörde einen entsprechenden Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Es handelt sich insoweit um eine Zugangsvoraussetzung, die vor der Antragstellung bei Gericht erfüllt sein muß. Sie gilt auch für Anträge auf AdV beim Bundesfinanzhof (BFH-Beschluß vom 21. Mai 1986 I S 22/83, BFH/NV 1987, 457).

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3-4

 

Fundstellen

Haufe-Index 421754

BFH/NV 1997, 56

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