Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen AdV-Beschluss des FG bei fehlender Zulassung; Kosten des Verfahrens bei vollmachtloser Vertretung; Zuständigkeit für Änderungsantrag nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO
Leitsatz (NV)
- Gegen einen Beschluss des FG im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist die Beschwerde an den BFH nur gegeben, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich zugelassen wurde.
- Soweit der für die Antragsteller und Beschwerdeführer handelnde Prozessbevollmächtigte keine Prozessvollmachten vorgelegt hat, sind ihm als vollmachtlosem Vertreter die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- Für einen Antrag auf Änderung eines vom FG erlassenen Beschlusses im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO ist das FG als Gericht der Hauptsache zuständig.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 6, § 128 Abs. 3, § 135 Abs. 2
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat mit dem angefochtenen Beschluss dem Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung der Feststellungsbescheide 1993 und 1994 nur zum Teil entsprochen. Die Beschwerde hat das FG nicht zugelassen. Gegen den Beschluss haben die Antragsteller Beschwerde erhoben.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) beantragt (sinngemäß), die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen einen Beschluss des FG im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) nur gegeben, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―; BFH-Beschluss vom 2. Februar 1994 II B 171/93, BFH/NV 1994, 647; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 69 Rz. 170, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses sind die Antragsteller im Übrigen ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Beschluss unanfechtbar sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Soweit der für die Antragsteller handelnde Prozessbevollmächtigte Prozessvollmachten für diese nicht vorgelegt hat, sind ihm als vollmachtlosem Vertreter die Kosten aufzuerlegen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. November 1966 V R 46/66, BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5; Gräber/Ruban, a.a.O., § 135 Rz. 4, m.w.N.).
Nur der Information halber weist der beschließende Senat darauf hin, dass für den hilfsweise gestellten Änderungsantrag gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO das FG als Gericht der Hauptsache zuständig ist (vgl. z.B. Gräber/Koch, a.a.O., § 69 Rz. 183 f., m.w.N.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 69 FGO Tz. 164; zu den Voraussetzungen für einen erfolgreichen Änderungsantrag vgl. z.B. Gräber/Koch, a.a.O., § 69 Rz. 181).
Fundstellen