Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhörungsrüge
Leitsatz (NV)
1. Für eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Anhörungsrüge ist der schlüssige Vortrag erforderlich, dass das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
2. Da im Verfahren der Anhörungsrüge die Kausalität der Gehörsverletzung für die Entscheidung nicht von Gesetzes wegen vermutet wird, sind zwingend Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes erforderlich.
3. Eine Gehörsverletzung ist nicht gegeben, wenn das Gericht in der Urteilsbegründung die zwischen den Beteiligten streitige Problematik ausdrücklich angesprochen hat.
Normenkette
FGO § 133a
Tatbestand
I. Mit Beschluss vom 27. April 2007 VIII B 250/05 hat der Senat die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 12. Juli 2005 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Anhörungsrüge erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Senat habe seinen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Insbesondere habe der Senat sich nicht mit der zur Überprüfung gestellten Rechtsfrage auseinander gesetzt, dass nicht erhaltene Gewinne, auf deren spätere Bezahlung kein Anspruch bestehe, der Besteuerung unterworfen werden sollten. Das widerspreche dem Zuflussprinzip und der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
Entscheidungsgründe
II. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl unzulässig als auch unbegründet.
1. Nach § 133a Abs. 2 Satz 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss die Anhörungsrüge (u.a.) das Vorliegen der in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen darlegen. Erforderlich für eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Anhörungsrüge ist daher der schlüssige Vortrag, dass das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Hieran fehlt es im Streitfall. Der Antragsteller rügt zwar, dass der beschließende Senat im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde sein vorstehend genanntes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen habe. Da im Verfahren der Anhörungsrüge die Kausalität der Gehörsverletzung für die Entscheidung indes nicht von Gesetzes wegen vermutet wird, sind zwingend Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes erforderlich (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12, m.w.N.; Bergkemper in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 133a FGO Rz 20). Dazu enthält die Anhörungsrüge jedoch keinerlei Angaben.
2. Die Anhörungsrüge ist auch unbegründet. Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung liegen nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 27. April 2007 die vom Antragsteller erhobenen Rügen umfassend geprüft. Es kann keine Rede davon sein, dass der Senat sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht in Erwägung gezogen hätte. Dies gilt insbesondere auch für den Vortrag, hier sollten nicht erhaltene Gewinne, auf deren spätere Bezahlung kein Anspruch besteht, der Besteuerung unterworfen werden. Vielmehr hat der Senat das Problem der Zurechnung eines aufgrund einer Außenprüfung festgestellten Mehrgewinns und die Auswirkung der Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem Antragsteller und seinem damaligen Mitgesellschafter auf die Gewinnverteilung ausdrücklich angesprochen.
Die (neuerlichen) Ausführungen des Antragstellers richten sich im Ergebnis gegen die Sachverhaltswürdigung und die Rechtsauffassung des FG sowie dagegen, dass der Senat aufgrund seiner Beschwerde die Revision nicht zugelassen hat. Sie enthalten letztlich den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann der Antragsteller im Rahmen des § 133a FGO jedoch nicht gehört werden (vgl. hierzu auch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. April 2006 III S 9/06, BFH/NV 2006, 1500, m.w.N.).
Fundstellen