Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachreichung einer Vollmacht
Leitsatz (NV)
Es ist nicht mehr klärungsbedürftig, daß der die Unzulässigkeit einer Klage bewirkende Mangel der fehlenden Vollmacht nicht durch Nachreichung der Vollmacht geheilt werden kann, wenn eine für das Einreichen der Vollmacht nach Art.3 § 1 VGFGEntlG mit ausschließender Wirkung gesetzte Frist versäumt worden ist.
Normenkette
FGO §§ 56, 62 Abs. 3 S. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3; VGFGEntlG Art.3 § 1
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Es liegt keiner der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angeführten Zulassungsgründe vor, insbesondere nicht der Zulassungsgrund aus § 115 Abs. 2 Nr.3 FGO, soweit die Beschwerde überhaupt den Anforderungen aus § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat ausdrücklich als Verfahrensmangel Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Zur schlüssigen Erhebung einer solchen Rüge gehört, daß substantiiert dargelegt wird, wozu sich der Beteiligte nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. Das entsprechende Erfordernis ergibt sich aus der Überlegung, daß derjenige, der nichts hätte vortragen können, sich nicht auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417, unter II.A Nr.2; BFH-Beschluß vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397). Die Klägerin hat nicht vorgetragen, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgebracht hätte.
2. Auch wenn man die Ausführungen der Klägerin dahin versteht, daß grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung von Art.3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) i.V.m. §§ 56, 62 Abs. 3 Satz 2 FGO geltend gemacht wird, sind die Anforderungen aus § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht erfüllt. Weder hat die Klägerin konkret dargelegt, daß es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handelt (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 23/85, unter 1., BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605 m.w.N.), noch ist die Rechtsfrage klärungsbedürftig, da nach gefestigter Rechtsprechung des BFH der die Unzulässigkeit einer Klage bewirkende Mangel der fehlenden Vollmacht nicht durch Nachreichung der Vollmacht geheilt werden kann, wenn eine für das Einreichen der Vollmacht nach Art.3 § 1 VGFGEntlG mit ausschließender Wirkung gesetzte Frist versäumt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.Januar 1980 VI R 11/79, unter 2., BFHE 129, 305, BStBl II 1980, 229).
Ob und inwieweit die Voraussetzungen des § 56 FGO vorgelegen haben, ist keine Frage grundsätzlicher Bedeutung, sondern berührt nur das individuelle Interesse der Klägerin.
3. Soweit die Klägerin als Verfahrensmangel geltend gemacht hat, daß die gerichtliche Ausschlußverfügung nur dem Prozeßbevollmächtigten und nicht auch ihr übermittelt wurde, sind zwar die Voraussetzungen aus § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erfüllt. Es liegt jedoch kein Verfahrensmangel vor, da der Prozeßbevollmächtigte nachträglich legitimiert wurde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 129, 305, BStBl II 1980, 229, unter 3.).
4. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Bekanntgabe einer weiteren Begründung.
Fundstellen