Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung; Darlehenszinsen eines Ehegatten zur Finanzierung von Aufwendungen des Einkünfte erzielenden anderen Ehegatten
Leitsatz (NV)
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die vom Kläger mit seiner NZB aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig. Der erkennende Senat hat durch Urteile vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95 (BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310) und IX R 21/96 (BFHE 191, 28 BStBl II 2000, 312) entschieden, dass die von einem Ehegatten gezahlten Schuldzinsen für ein von ihm aufgenommenes Darlehen, das zur Finanzierung von Aufwendungen für ein dem anderen Ehegatten gehörendes Grundstück verwendet worden ist, nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Art. 6 GG steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Art. 6 GG verbietet eine Diskriminierung der Eheleute gegenüber Unverheirateten (z.B. BVerfG-Beschluss vom 13. Dezember 1966 1 BvR 512/65, BVerfGE 21, 1, 5), verlangt aber keine Besserstellung der Ehegatten gegenüber Unverheirateten, solange nicht ‐ was im Streitfall ausscheidet ‐ spezifische Belastungen auszugleichen sind (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 1. c ff, m.w.N.).
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; GG Art. 6; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die vom Kläger und Beschwerdeführer mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig. Der erkennende Senat hat durch Urteile vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95 und IX R 21/96 (BFHE 191, 24, 28, BStBl II 2000, 310, 312) entschieden, dass die von einem Ehegatten gezahlten Schuldzinsen für ein von ihm aufgenommenes Darlehen, das zur Finanzierung von Aufwendungen für ein dem anderen Ehegatten gehörendes Grundstück verwendet worden ist, nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Art. 6 des Grundgesetzes steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Art. 6 verbietet eine Diskriminierung der Eheleute gegenüber Unverheirateten (z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 1966 1 BvR 512/65, BVerfGE 21, 1, 5), verlangt aber keine Besserstellung der Ehegatten gegenüber Unverheirateten, solange nicht ―was im Streitfall ausscheidet― spezifische Belastungen auszugleichen sind (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhof vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 1. c ff, m.w.N.).
Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 426503 |
BFH/NV 2000, 1344 |