Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückgängigmachung des Lohnsteuerabzugs
Leitsatz (NV)
Vom Arbeitgeber einbehaltene und an das FA abgeführte Lohnsteuer ist nicht auf die Einkommensteuer anzurechnen, wenn der Arbeitgeber später den betreffenden Teil des Lohnes doch noch an den Arbeitnehmer ausgezahlt und dadurch im Ergebnis den Lohnsteuerabzug rückgängig gemacht hat.
Normenkette
EStG § 36 Abs. 2, § 38a Abs. 3
Verfahrensgang
Hessisches FG (Urteil vom 12.05.2006; Aktenzeichen 3 K 4506/03) |
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat im Streitjahr 2000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen. Von seinem Bruttoarbeitslohn ist vom Arbeitgeber zunächst Lohnsteuer einbehalten worden. Zum Ende des Streitjahres führte der Arbeitgeber des Klägers versehentlich einen Lohnsteuerjahresausgleich durch, bei dem er dem Kläger zu Unrecht Lohnsteuer in Höhe von 1 168,24 € erstattete. Diesen Betrag rechnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in dem Einkommensteuerbescheid 2000 nicht auf die dort festgesetzte Einkommensteuer an. Das FA hat, als es darüber zum Streit kam, den in diesem Verfahren angefochtenen Abrechnungsbescheid erlassen, in dem es die Anrechnung des vorgenannten Betrages auf die Einkommensteuer ablehnte. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lägen nicht vor. Eine Anrechnung nach dieser Vorschrift komme nicht in Betracht, weil die zunächst einbehaltene Lohnsteuer mit der Lohnabrechnung Dezember 2000 --für den Kläger erkennbar-- an den Kläger --nachträglich-- ausgezahlt worden sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die ihr von dem Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Der Kläger hält sinngemäß für klärungsbedürftig, ob vom Arbeitgeber (vorschriftsmäßig) einbehaltene und an das FA abgeführte Lohnsteuer gemäß § 36 Abs. 2 EStG auf die geschuldete Einkommensteuer anzurechnen ist, selbst wenn der Arbeitgeber später den betreffenden Teil des Lohnes doch noch an den Arbeitnehmer ausgezahlt und dadurch im Ergebnis den Lohnsteuerabzug rückgängig gemacht hat. Der Kläger vertritt dazu zusammengefasst die Ansicht, in einem solchen Fall müsse der Arbeitgeber zur Haftung gemäß § 42d EStG herangezogen werden; neben ihm könne der Arbeitnehmer nur in Anspruch genommen werden, wenn er an dem haftungsauslösenden Verhalten des Arbeitgebers "quasi als Mittäter" mitgewirkt habe. Dies zeige sich insbesondere an den Regelungen in § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 und 2 EStG.
Diese von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist indes, so wie es das FG getan hat, zu verneinen, ohne dass dies der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist die durch Steuerabzug "erhobene" Einkommensteuer auf die Einkommensteuer anzurechnen. Die Einkommensteuer ist, worauf das FA mit Recht aufmerksam macht, eine Jahressteuer; soweit sie nach § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird, geschieht dies gemäß § 38a Abs. 3 Satz 1 EStG bei laufendem Arbeitslohn zwar durch Einbehalt eines entsprechenden Teilbetrages der Jahreslohnsteuer, der jedoch, wie die Systematik des vorgenannten Paragrafen erkennen lässt, nur gleichsam eine Vorauszahlung auf die letztlich maßgebliche, vom Arbeitgeber zu berechnende (vgl. § 41b Abs. 1 Satz 1 EStG) und an das FA abzuführende Jahreslohnsteuer (§ 38a Abs. 1 Satz 1 EStG) darstellt. Deshalb legen es schon die vorgenannten Vorschriften nahe, nur die Beträge als "erhoben" auf die Jahressteuerschuld anzurechnen, die im Jahressaldo von dem Lohn des Arbeitnehmers einbehalten und an das FA abgeführt worden sind. Dafür spricht auch der letzte Halbsatz des § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 EStG, nach welchem die Anrechnung unterbleibt, wenn eine Erstattung der betreffenden Beträge beantragt oder durchgeführt worden ist. Denn auch diese Vorschrift lässt erkennen, dass nach dem Sinn und Zweck des Anrechnungsverfahrens nur solche Beträge berücksichtigt werden sollen, die zur Tilgung der Jahressteuerschuld als Vorauszahlungen, um welche es sich bei dem Steuerabzug vom Lohn der Sache nach handelt, tatsächlich zur Verfügung stehen. Das ist bei Beträgen nicht der Fall, die vom Arbeitgeber zwar zunächst nicht an den Arbeitnehmer als Lohn ausgezahlt, sondern als Lohnsteuer einbehalten, angemeldet und an das FA abgeführt werden, für die jedoch später z.B. eine berichtigte Lohnsteueranmeldung abgegeben wird und die ggf. unter Verrechnung mit später fällig werdenden Lohnsteuerzahlungen nachträglich an den Arbeitgeber ausgezahlt werden oder die --wie im Streitfall-- aufgrund der vom Arbeitgeber durchzuführenden Berechnung der Jahreslohnsteuer (vgl. § 41b Abs. 1 Satz 1, § 38a Abs. 2 EStG) und der dementsprechenden Berechnung des letzten Lohnzahlungsbetrages nicht an das FA, sondern an den Arbeitnehmer gelangen.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob etwas anderes gelten würde und aus § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG herzuleiten wäre, wenn der Arbeitnehmer eine solche vom Arbeitgeber durchgeführte Korrektur eines ursprünglichen Lohnsteuereinbehalts im Rahmen der Berechnung der Jahreslohnsteuer nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte, könnte in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil sie sich im Streitfall nicht stellt; denn das FG hat festgestellt, dass die Korrektur des ursprünglichen Lohnsteuereinbehalts um den strittigen Betrag für den Kläger aus der Lohn- und Gehaltsabrechnung Dezember 2000 ersichtlich war.
Da die Rechtslage, soweit für die Entscheidung erheblich, mithin klar und eindeutig ist, bedarf es keiner Untersuchung der von dem Kläger angegriffenen Ansicht des FG, sie sei überdies bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, insbesondere das Urteil vom 28. April 1961 VI 301/60 U (BFHE 73, 289, BStBl III 1961, 372), geklärt.
Fundstellen
Haufe-Index 1802899 |
BFH/NV 2007, 2096 |