Entscheidungsstichwort (Thema)
Kunsteisbahn als Zweckbetrieb?
Leitsatz (NV)
1. Unter sportlicher Veranstaltung ist die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern (nicht nur Mitgliedern des Vereins) ermöglicht, Sport zu treiben. Es reicht für die Annahme einer sportlichen Veranstaltung nicht, wenn lediglich die Nutzung von Sportgegenständen bzw. -anlagen gestattet wird und die organisatorischen Maßnahmen sich auf die ordnungsgemäße Benutzung beschränken.
2. Es liegt kein Zweckbetrieb vor, wenn ein Verein, dessen satzungsgemäßer Zweck die Förderung der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder ist, Leistungen an Nichtmitglieder ausführt und dadurch Einnahmen erzielt.
Normenkette
UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO 1977 §§ 65, 67a
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein gemeinnütziger Sportverein. Er unterhält eine Kunsteisbahn, deren Benutzung er sowohl Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern gegen Entgelt gestattet. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA --) unterwarf diese Einnahmen dem Regelsteuersatz. Den Einspruch des Klägers, der die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes begehrte, wies das FA zurück. Die Klage hatte nur zum Teil Erfolg.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gegeben.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. von §115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und einheitlichen Handhabung des Rechts berührt (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 20. April 1977 I B 65/76, BFHE 122, 119, BStBl II 1977, 608). Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gemäß §115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert darzulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschluß vom 6. August 1986 II B 53/86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858). Der Beschwerdeführer muß demnach eine bestimmte Rechtsfrage herausstellen, die für den Rechtsstreit erheblich sein kann und im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist (BFH-Beschluß vom 3. Februar 1987 V B 99/86, BFH/NV 1987, 312).
1. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen, die die Anwendung des §67 a der Abgabenordnung (AO 1977) betreffen, sind in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. Auf das Senatsurteil vom 25. Juli 1996 V R 7/95 (BFHE 181, 222, BStBl II 1997, 154) wird hingewiesen. Nach dieser Entscheidung ist unter sportlicher Veranstaltung die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern (nicht nur Mitgliedern des Vereins) ermöglicht, Sport zu treiben. Es reicht für die Annahme einer sportlichen Veranstaltung nicht, wenn lediglich die Nutzung von Sportgegenständen bzw. -anlagen gestattet wird und die organisatorischen Maßnahmen sich auf die ordnungsgemäße Benutzung beschränken.
Das Finanzgericht (FG) ist nicht von diesen Grundsätzen abgewichen.
2. Hinsichtlich der Anwendung des §65 AO 1977 hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur behauptet, aber keine Rechtsfrage herausgestellt.
Im übrigen ist durch die Rechtsprechung geklärt, daß gemäß §65 Nr. 1 AO 1977 kein Zweckbetrieb vorliegt, wenn ein Verein, dessen satzungsgemäßer Zweck die Förderung der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder ist, Leistungen an Nichtmitglieder ausführt und dadurch Einnahmen erzielt (vgl. dazu BFH-Urteile vom 9. April 1987 V R 150/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659, und vom 2. März 1990 III R 89/87, BFHE 161, 277, BStBl II 1990, 1012). Sollte das Vorbringen des Klägers dahingehend zu verstehen sein, daß sich im Streitfall eine andere Rechtsfrage ergebe, weil der satzungsgemäße Zweck des Klägers auf die Förderung der sportlichen Betätigung der Allgemeinheit, d. h. sowohl von Mitgliedern als auch von Nichtmitgliedern gerichtet sei, so wäre die Rechtsfrage in einem zukünftigen Revisionsverfahren nicht klärbar. Denn dieser Vortrag des Klägers wäre neu; das FG hat keine entsprechende Satzungsnorm festgestellt. Rechtsfragen, die sich nur bei Zugrundelegung eines nicht festgestellten Sachverhalts ergeben, sind nicht klärbar.
Fundstellen