Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzureichende Bezeichnung einer Divergenz
Leitsatz (NV)
1. Zur ausreichenden Bezeichnung einer Divergenzentscheidung gehört die Angabe des Aktenzeichens und Datums oder der Fundstelle.
2. Eine ausreichende Bezeichnung einer Divergenz erfordert die Darlegung, daß das angefochtene Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrundegelegt hat, der mit der bezeichneten Entscheidung nicht übereinstimmt.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist fristgerecht eingelegt. Sie entspricht jedoch nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und war als unzulässig zu verwerfen.
1. Die Divergenzentscheidungen sind nicht i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet.
a) In der Beschwerdeschrift einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Divergenzentscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Entscheidungen müssen dabei so bezeichnet sein, daß ihre Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann. Dazu gehört eine Bezeichnung mit Aktenzeichen und Datum oder der Fundstelle (BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479 m. w. N.; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 63).
b) Auch die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptete Divergenz ist nicht ausreichend bezeichnet.
Eine Divergenz ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann ausreichend "bezeichnet", wenn kenntlich gemacht wird, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt. Es muß dargetan werden, daß das angefochtene Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrundegelegt hat, der mit den bezeichneten BFH-Entscheidungen nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Beschlüsse vom 1. März 1989 II B 170/88, BFH/NV 1990, 376; vom 16. Januar 1990 VII B 126/89, BFH/NV 1990, 716; vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, 206, BStBl II 1991, 309).
Der Kläger hat zwar einen Rechtssatz der von ihm unzureichend bezeichneten Beschlüsse herausgestellt. Der BFH habe in diesen Beschlüssen entschieden, daß eine Hinzuziehung entfalle, wenn eindeutig die Interessen des Hinzugezogenen nicht berührt sein könnten. Der Kläger hat aber nicht dargetan, mit welchen Ausführungen das Urteil des Finanzgerichts (FG) von diesem Rechtssatz abgewichen ist. Hinweise auf das angefochtene Urteil finden sich nur mittelbar im Schriftsatz des Klägers. Er führt aus, das FG-Urteil sei im Revisionsverfahren aufzuheben, weil es nicht beachtet habe, daß das Landgericht die Anklage wegen Körperschaftsteuerhinterziehung nicht zugelassen habe. Diese Feststellung des Strafgerichts könne im finanzgerichtlichen Verfahren verwertet werden, sofern keine substantiierten Einwendungen gegen sie vorgebracht würden. Mit diesen Ausführungen greift der Kläger zwar die materielle Richtigkeit des FG-Urteils an, bezeichnet aber nicht, inwieweit das Urteil von der von ihm erwähnten BFH-Rechtsprechung abweiche (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; in BFHE 163, 204, 206, BStBl II 1991, 309; ständige Rechtsprechung).
Die Beschwerde wäre im übrigen auch unbegründet, da das FG die vom Kläger als höchstrichterliche Rechtsprechung herausgestellten Rechtssätze ausdrücklich zur Grundlage seines Urteils gemacht hat. Es führt aus, daß eine Hinzuziehung entfalle, wenn die Interessen des Hinzugezogenen eindeutig nicht berührt seien. Das gelte z. B., wenn der Steueranspruch gegen ihn einwandfrei verjährt sei. Allerdings hat das FG den Sachverhalt anders gewürdigt als der Kläger und die Frage der Verjährung zumindest für ungeklärt gehalten. In dieser Sachverhaltswürdigung liegt jedoch keine Abweichung von dem vom Kläger bezeichneten Rechtssatz.
2. Soweit der Kläger fehlende oder fehlerhafte Ermessensentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) und der Oberfinanzdirektion rügt, wendet er sich ebenfalls gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, ohne einen der Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 3 FGO darzutun.
Fundstellen
Haufe-Index 419891 |
BFH/NV 1995, 513 |