Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichteinholung einer Vorabentscheidung des EuGH

 

Leitsatz (NV)

Zu den Voraussetzungen der Pflicht des BFH zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH.

 

Normenkette

EWGV Art. 177 Abs. 3

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 19.02.1993; Aktenzeichen 2 BvR 1753/89)

 

Gründe

Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden, daß der Senat aufgrund dessen durch Beschluß entscheiden kann und dieser Beschluß keiner weiteren Begründung bedarf (Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG). Sie hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Die Äußerung der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) in ihrem Schriftsatz vom 5. August 1989 führt zu keiner anderen Beurteilung.

Der Anregung der Klägerin, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) einzuholen, folgt der Senat nicht. Der Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs der höheren Gewalt bedarf es nicht, weil insoweit nationales Recht anzuwenden ist, nämlich § 7 Abs. 1 i. V. m. § 3 und § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Währungsausgleichsbeträge bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 9. Dezember 1980 (BGBl I 1980, 2242). Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 (VO Nr. 1380/75) der Kommission vom 29. Mai 1975 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - L - 139/37) bzw. Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 (VO Nr. 1371/81) der Kommission vom 19. Mai 1981 (ABlEG L 138/1) haben es den Mitgliedstaaten überlassen, die Einzelheiten zur Form des Nachweises zu regeln (vgl. auch Art. 16 Abs. 2 letzter Satz VO Nr. 1371 /81). Die Bedeutung des Art. 11 Abs. 5 VO Nr. 1380/75 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1498/76 (ABlEG L 167/78) eingefügten Fassung ist offenkundig (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415). Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für den Fall der Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen (WAB) bei der Einfuhr. Dieser ist vom Fall der Gewährung der WAB bei der Ausfuhr, der hier vorliegt, zu unterscheiden (vgl. auch Art. 16 Abs. 2 VO Nr. 1371/81). Im übrigen bleibt diese Entscheidung nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422992

BFH/NV 1990, 405

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