Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschlußfrist; Wiedereinsetzung
Leitsatz (NV)
1. Allein der Antrag auf Fristverlängerung, der am letzten Tag der gesetzten Frist beim FG eingeht, macht die Ausschlußfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht hinfällig.
2. Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mit ausschließender Wirkung gesetzten Frist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens.
Normenkette
FGO §§ 56, 65, 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3
Gründe
...
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das FG hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) nicht verletzt.
Das FG hat die Klage zu Recht durch Prozeßurteil abgewiesen, weil die Klägerin den Gegenstand des Klagebegehrens, dessen Angabe zu den "Muß"-Erfordernissen ordnungsgemäßer Klageerhebung gehört (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO), innerhalb der ihr gesetzten Ausschlußfrist (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO), die am 7. Juli 1994 ablief, nicht bezeichnet hat. Zwar hat die Klägerin mit am letzten Tag der Ausschlußfrist beim FG eingegangenen Schriftsatz beantragt, ihr die gesetzte Frist zu verlängern. Mit diesem Antrag, dem das FG nicht entsprochen hat, ist die Ausschlußfrist nicht hinfällig geworden. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Berichterstatter des FG dem Fristverlängerungsantrag der Klägerin, der ihm erst am Tage nach Fristablauf vorgelegt worden ist, noch hätte entsprechen können (zur Zulässigkeit der Verlängerung der Ausschlußfrist: vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 65 Rz. 63). Da es nicht zu der beantragten Verlängerung der Ausschlußfrist für die Bezeichnung des Klagebegehrens gekommen ist, wäre für die Klägerin die Rechtsfolge des Ergehens eines Prozeßurteils nur unter der Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 56 FGO) vermeidbar gewesen.
Das FG hat im Ergebnis auch zu Recht die Wiedereinsetzung der Klägerin in den vorigen Stand wegen Versäumung der ihr gesetzten Frist für die Bezeichnung des Klagebegehrens abgelehnt. Eine Wiedereinsetzung kam nicht in Betracht, weil die Klägerin keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat (§ 56 Abs. 1 FGO) und ihr auch nicht ohne einen solchen Antrag Wiedereinsetzung gewährt werden kann (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO).
Wie die Klägerin selbst vorträgt, mußte sie aufgrund des ablehnenden Schreibens des Berichterstatters vom 8. Juli 1994 davon ausgehen, daß ihrem Antrag auf Verlängerung der Ausschlußfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht entsprochen würde, unabhängig davon, ob sie die Gründe für die Ablehnung der Fristverlängerung billigte oder nicht. Ohne daß es einen erneuten Hinweis des FG auf die ausstehende Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens bedurfte, hätte die Klägerin das Schreiben des Berichterstatters vom 8. Juli 1994 zum Anlaß nehmen müssen, innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe der Hinderungsgründe einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen und innerhalb der Antragsfrist den Gegenstand des Klage begehrens zu bezeichnen (§ 56 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 bis 3 FGO). Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, hätte der Antrag auf Wiedereinsetzung und die Nachholung der versäumten Rechtshandlung (Bezeichnung des Klagebegehrens) jedenfalls spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des in der Streitsache ergangenen Gerichtsbescheids (12. September 1994) erfolgen müssen. Die Klägerin hat aber ohne Angabe von Wiedereinsetzungsgründen das Klagebegehren erst in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 1994 bezeichnet, so daß wegen Versäumung der Ausschlußfrist und mangels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 65 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 56 FGO) die Klage als unzulässig abzuweisen war.
Fundstellen