Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlen von Gründen als Revisionsgrund (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO)
Leitsatz (NV)
1. Die Rüge fehlender tatsächlicher Feststellungen im Tatbestand des FG-Urteils betrifft nicht den - allein auf die rechtliche Begründung bezogenen - Revisionsgrund fehlender Gründe i. S. d. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO.
2. Zu den Anfoderungen an die Schlüssigkeit der Rüge fehlender Gründe.
Normenkette
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6
Gründe
Die Revision ist unzulässig (§ 126 Abs. 1 FGO).
Der alleinige Vortrag der Klägerin, das angefochtene Urteil des FG sei nicht mit Gründen versehen (§ 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO) und beruhe damit auf einer Verletzung der §§ 116 Abs. 1 Nr. 5, 119 Nr. 6 FGO, stellt keine schlüssige Rüge eines Mangels i. S. des § 116 Abs. 1 FGO dar. Schlüssig gerügt ist ein Verfahrensmangel nur, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - einen Mangel i. S. des § 116 Abs. 1 FGO ergeben (vgl. BFH-Beschluß vom 21. April 1986 IV R 190/85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568, m. w. N.).
Diese Voraussetzung erfüllen die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen nicht.
Soweit die Klägerin das Fehlen tatsächlicher Feststellungen im Tatbestand des FG-Urteils rügt, sind die §§ 116 Abs. 1 Nr. 5, 119 Nr. 6 FGO schon deshalb nicht verletzt, weil diese Vorschriften lediglich die Rüge einer fehlenden (hinreichenden) rechtlichen Begründung der Entscheidung betreffen, nicht aber auf fehlende oder unzureichende Darstellungen des Tatbestandes bezogen sind. Diese sind vielmehr regelmäßig als materiell-rechtlicher Fehler der angefochtenen Entscheidung anzusehen und somit allenfalls mit einer gemäß § 115 FGO zugelassenen Revision geltend zu machen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1981 V R 75/76, BFHE 134, 470, BStBl II 1982, 200).
Im übrigen wäre eine Rechtsverletzung i. S. der §§ 116 Abs. 1 Nr. 5, 119 Nr. 6 FGO nur gegeben, wenn aus dem Urteil nicht zu erkennen wäre, welche rechtlichen Überlegungen für das FG maßgeblich waren (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Februar 1977 I R 136/76, BFHE 121, 298, BStBl II 1977, 351) oder das FG einen selbständigen Anspruch, ein selbständiges Angriffs- oder ein selbständiges Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hätte (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juni 1969 I R 27/68, BFHE 95, 529, BStBl II 1969, 492).
Die Rügen der Klägerin lassen einen solchen Rechtsverstoß des FG nicht erkennen. Insbesondere ist dem Hinweis der Klägerin, das FG habe den Vortrag des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung und die Behandlung des Veräußerungsvorgangs beim Erwerber nicht gewürdigt, kein derartiger Verstoß zu entnehmen. Zum einen betrifft dieser behauptete Mangel ein Tatbestandselement der streitigen Rechtsnorm und ist deshalb nicht als selbständiger Anspruch oder selbständiges Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel in dem vorbezeichneten Sinne anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 1985 II R 240/83, BFHE 143, 393, BStBl II 1985, 494). Zum anderen betrifft diese Rüge die Verletzung rechtlichen Gehörs i. S. des § 119 Nr. 3 FGO, die nicht mit der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO, sondern nur mit der nach § 115 FGO zulassungsbedürftigen, hier aber nicht zugelassenen Revision geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Beschluß vom 14. Februar 1989 IV R 18/88, BFH/NV 1990, 238). Da das FG seine Entscheidung im übrigen unter Bezugnahme auf den Kaufvertrag und die Umstände des Falles begründet hat, liegt die nach § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO erforderliche Begründung vor. Ob dieser Begründung gefolgt werden kann, ist für die Feststellung eines Mangels i. S. des § 116 Abs. 1 FGO ohne Bedeutung (vgl. BFH-Beschluß vom 14. März 1989 IV R 131/88, BFH/NV 1990, 238, m. w. N.).
Fundstellen
Haufe-Index 417124 |
BFH/NV 1991, 540 |