Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde -- Anforderungen an Verfahrensrügen -- Verspätete Begründung
Leitsatz (NV)
1. Die Rüge eines Verfahrensfehlers wegen unzureichender Sachverhaltsermittlung (§ 76 Abs. 1 FGO) geht von vornherein fehl, wenn das FG die Klage mangels ausreichender Bezeichnung des Streitgegenstands (§ 65 Abs. 1 FGO) als unzulässig abgewiesen hat.
2. Wird eine Verfahrensrüge nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist erhoben, so muß die Nichtzulassungsbeschwerde, da diese Frist nicht verlängerbar ist, auch insoweit als unzulässig verworfen werden (Beschlüsse des BFH vom 2. Oktober 1968 I B 21/68, BFHE 93, 410, BStBl II 1968, 824, und vom 16. November 1989 V B 132/89, BFH/NV 1990, 785). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) wegen einer solchen Fristversäumung kommt bei einem anwaltlich vertretenen Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluß vom 4. August 1987 VII B 36/87, BFH/NV 1988, 242).
3. Ein Verstoß gegen die finanzgerichtliche Hinweispflicht (§§ 65 Abs. 2, 76 Abs. 2 FGO) ist nicht schlüssig, nämlich genügend substantiiert dargelegt (vgl. BFH-Beschluß vom 27. August 1993 V B 14/93, BFH/NV 1994, 561), wenn es an der Auseinandersetzung mit dem FG-Urteil und an Ausführungen dazu mangelt, was ggf. vorgetragen worden wäre (vgl. Gräber /Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 119 Rz. 13 m. w. N.).
Normenkette
FGO §§ 56, 65 Abs. 1-2, § 76 Abs. 1-2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3
Fundstellen
Haufe-Index 420172 |
BFH/NV 1995, 237 |
BFH/NV 1995, 238 |
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