Entscheidungsstichwort (Thema)

Instanzielle Unzuständigkeit des BFH

 

Leitsatz (NV)

Der BFH ist für die Entscheidung über einen Vollstreckungsschutzantrag, mit dem der Erlaß einer einstweiligen Anordnung begehrt wird, instanziell nicht zuständig. Er verweist die Sache grundsätzlich nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das zuständige FG.

 

Normenkette

FGO § 70 S. 1, § 114 Abs. 2; GVG § 17a Abs. 2 S. 1, § 17b Abs. 2 S. 1

 

Tatbestand

Der Antragsteller ist Miteigentümer eines Einfamilienhauses. Wegen Steuerschulden betreibt der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils.

Der Antragsteller hat beim Finanzgericht (FG) Klage auf Erlaß von Umsatzsteuer erhoben. Über die Klage ist noch nicht entschieden. Die mit der Klage beantragte Prozeßkostenhilfe hat das FG abgelehnt. Gegen den ablehnenden Beschluß hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt V B ..., über die der BFH mittlerweile entschieden hat.

Während des Beschwerdeverfahrens V B ... hat der Antragsteller beim BFH beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Der V. Senat hat das Verfahren zuständigkeitshalber an den VII. Senat des BFH abgegeben.

Auf den Hinweis des Berichterstatters, daß die instanzielle Zuständigkeit des BFH zur Entscheidung über diesen Antrag nicht gegeben sei, hat der Antragsteller gebeten, seinen Antrag dem zuständigen FG zu übermitteln.

 

Entscheidungsgründe

Der BFH ist für den Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung instanziell unzuständig. Der Rechtsstreit wird daher von Amts wegen an das zuständige FG als das Gericht der Hauptsache verwiesen.

Der BFH darf über einen Vollstreckungsschutzantrag, mit dem der Erlaß einer einstweiligen Anordnung begehrt wird, nicht entscheiden, weil hierfür nach § 114 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Gericht der Hauptsache zuständig ist. Dies ist nach Satz 2 dieser Vorschrift stets das Gericht des ersten Rechtszuges, also das FG. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) von Amts wegen an das zuständige FG zu verweisen (BFH-Beschluß vom 16. Dezember 1994 VIII K 1/94, BFH/NV 1995, 800, m.w.N.). Der Antragsteller ist fernmündlich hierzu gehört worden; von einer Anhörung des FA hat der Senat, da die Sache eilt, abgesehen. Das FG wird entsprechend § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 70 FGO auch über die durch Anrufung des BFH entstandenen Kosten mitzuentscheiden haben (Senatsbeschluß vom 4. September 1997 VII S 18/97, BFH/NV 1998, 590).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424652

BFH/NV 2000, 474

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