Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an Form und Inhalt eines Investitionszulageantrages
Leitsatz (NV)
1. Der Antrag auf Gewährung einer sog. Beschäftigungszulage nach § 4b InvZulG 1982 mußte schriftlich gestellt werden.
2. Auch die Gewährung einer Investitionszulage für Teilherstellungskosten eines Gebäudes muß für jedes Jahr der Bauphase gesondert und erneut beantragt werden.
Normenkette
InvZulG 1982 §§ 4b, 5 Abs. 3 S. 4, Abs. 5
Verfahrensgang
Gründe
1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Antrag auf Gewährung einer sog. Beschäftigungszulage nach § 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1982 auch mündlich gestellt werden konnte, ist jedenfalls nicht mehr klärungsbedürftig; sie läßt sich für das Streitjahr (1984) ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten (s. hierzu Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Anm. 9, mit weiteren Hinweisen).
Zwar hat der erkennende Senat im Urteil vom 16. März 1979 III R 33/78 (nicht veröffentlicht - NV -) ausgeführt, § 5 Abs. 3 InvZulG 1973 schreibe ,,nicht einmal vor, daß der Antrag schriftlich gestellt werden muß" (s. Nr. 2 der Entscheidungsgründe). Darauf beruft sich später auch Späth in Urteilsanmerkung in Die Steuerberatung - Stbg - 1982, 50. Doch übersieht der Kläger, daß das InvZulG in der für das Streitjahr geltenden Fassung (= InvZulG 1982) in doppelter Hinsicht - für den Streitfall maßgebend - vom InvZulG 1973 abweicht.
Einmal wurde § 5 Abs. 5 InvZulG 1975 (zuvor 1973) durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 - EGAO 1977 - (BGBl I 1976, 3 341, BStBl I 1976, 694) dahingehend neu gefaßt, daß fortan ,,auf die Investitionszulage" grundsätzlich ,,die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung . . . entsprechend anzuwenden" waren. Damit war § 168 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO), wonach eine Steuererklärung - und entsprechend ein Investitionszulageantrag (s. § 5 Abs. 6 InvZulG 1973 und 1975) - grundsätzlich auch mündlich vor dem FA abgegeben werden konnte, nicht mehr anwendbar. Es galten künftig vielmehr - wie auch im Streitfall - die §§ 1, 150 und 151 der Abgabenordnung (AO 1977). Danach ist aber eine Steuervergütung - und in Entsprechung der genannten Vorschriften eine Investitionszulage - grundsätzlich schriftlich zu beantragen (so auch Sönksen / Söffing, Berlinförderungsgesetz, § 19 Anm. 307, zur gleichlautenden Vorschrift des § 19 Abs. 7 des Berlinförderungsgesetzes - BerlinFG -; im Ergebnis ebenso u. a. George in Littmann / Bitz / Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 19 BerlinFG Anm. 67, sowie Söffing in Lademann /Söffing / Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 5 InvZulG Anm. 15; zweifelnd noch Urteil des FG Münster vom 27. Juni 1985 XI 379/84 F, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1985, 573, und Stellungnahme des Deutschen Steuerberaterverbandes vom 27. August 1986, Stbg 1986, 271).
Das Erfordernis der Schriftlichkeit folgt aber auch aus § 5 Abs. 3 Satz 4 InvZulG 1982. Diese bereits durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes und anderer Gesetze vom 30. Oktober 1978 (BGBl I 1978, 1 693, BStBl I 1978, 427) in das InvZulG eingefügte Vorschrift verlangt, daß die Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erweiterungen, für die eine Investitionszulage beansprucht wird, ,,in dem Antrag . . . so genau bezeichnet werden, daß ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist". Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber Anforderungen auch an die Form eines Zulageantrags stellen (s. hierzu Abschn. II, zu Nr. 4a (§ 5), zu Buchst. a des Berichts des Finanzausschusses vom 2. Mai 1978, BTDrucks 8/1 781, S. 5, wo von der Regelung der Voraussetzungen für ,,Form und Inhalt" eines Antrags die Rede ist). Weiter kann dem Zweck der Vorschrift in vollem Umfang nur ein schriftlich gestellter Antrag gerecht werden. Denn nur eine schriftliche Bezeichnung der betreffenden Investitionen stellt sicher, daß deren Feststellung auch noch bei einer späteren Nachprüfung möglich ist.
2. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel (unzureichende Berücksichtigung der für die Jahre 1982 und 1983 gestellten Zulageanträge sowie der daraufhin ergangenen Bescheide) vermögen die Zulassung der Revision schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil das Urteil des FG nicht auf diesen Mängeln beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Der Senat hat mit Beschluß vom 17. März 1989 III B 136/87 (BFHE 156, 539, BStBl II 1989, 630) entschieden, § 5 Abs. 3 Satz 4 InvZulG (in den ab 1979 geltenden Fassungen) verlange, daß auch die Gewährung einer Zulage für Teilherstellungskosten eines Gebäudes für jedes Jahr der Bauphase gesondert und erneut beantragt werden muß. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Entscheidung verwiesen. Danach konnte der Kläger mit seinen für die Jahre 1982 und 1983 gestellten Zulageanträgen nicht auch schon für erst im Jahre 1984 anfallende Teilherstellungskosten Investitionszulage begehren; er konnte später auch nicht die 1984 tatsächlich angefallenen Aufwendungen nachträglich in die Anträge für 1982 und 1983 mit aufnehmen.
Nach alledem waren die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Eine Zulassung der Revision scheidet mithin auch insoweit aus.
3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes zur Verlängerung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 3. Dezember 1987 (BGBl I 1987, 2 442) ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen
Haufe-Index 416383 |
BFH/NV 1990, 191 |