Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer aus der sog. modifizierten Freigabe von Sicherungsgut durch den Konkursverwalter
Leitsatz (NV)
Die Rechtsfrage, ob die Umsatzsteuer aus der sog. modifizierten Freigabe von Sicherungsgut durch den Konkursverwalter an den Gemeinschuldner zu den Massekosten gehört, ist durch die Rechtsprechung des BFH und des BVerfG geklärt und deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen der . . . GmbH (Gemeinschuldnerin). Diese hatte vor Konkurseröffnung zur Sicherung von Krediten der Kreditgeberin (Sicherungsnehmerin) Sachen übereignet. Die Sicherungsnehmerin meldete ihre Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin zunächst in vollem Umfang zur Konkurstabelle an.
Mit Schreiben vom 14. Mai 1985 teilte der Kläger der Gemeinschuldnerin mit, daß er die im Eigentum der Sicherungsnehmerin stehenden Gegenstände aus der Konkursmasse entlasse; damit ende der Konkursbeschlag für die Gegenstände; die Gemeinschuldnerin könne wieder selbst darüber verfügen, selbstverständlich unter Berücksichtigung des darauf lastenden Sicherungsrechts. Der Kläger übersandte der Sicherungsnehmerin eine Abschrift dieses Schreibens zur Kenntnis.
Mit notariellem Vertrag vom 15. Mai 1985 verkaufte die Sicherungsnehmerin das Sicherungsgut an G für . . . DM zuzüglich Umsatzsteuer.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) sah hierin gleichzeitig eine steuerpflichtige Lieferung des Sicherungsgutes aus der Konkursmasse an die Sicherungsnehmerin und setzte gegen den Kläger dementsprechend Umsatzsteuer fest.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verneinte eine nichtsteuerbare Freigabe des Sicherungsguts an die Gemeinschuldnerin, da der Kläger nicht endgültig auf das Sicherungsgut verzichtet habe. Er habe mit der Erwerberin G bereits im April Kaufverhandlungen mit dem Ergebnis der späteren Verkaufsbedingungen geführt. Er habe die Gemeinschuldnerin ausdrücklich auf die Sicherungsrechte der Sicherungsnehmerin hingewiesen. Es sei auch fraglich, ob die Sicherungsnehmerin bereits vor dem Verkauf des Sicherungsgutes am 15. Mai 1984 von der Freistellungserklärung des Klägers Kenntnis erhalten habe. Der Konkursmasse sei der wirtschaftliche Wert der freigegebenen Sicherungsgegenstände verblieben. Die Sicherungsnehmerin habe ihre zur Konkurstabelle angemeldeten Forderungen um den Wert des Erlöses aus der Veräußerung des Sicherungsgutes vermindert. Damit sei der Verwertungserlös auch der Konkursmasse zugute gekommen; die Schuldenmasse habe sich zugunsten der Konkursmasse verringert. Die Erklärung des Klägers vom 14. Mai1985 sei somit als modifizierte Freigabe anzusehen mit der Rechtsfolge, daß durch die Verwertung des Sicherungsgutes zugleich ein Umsatz zwischen Konkursmasse und Sicherungsnehmerin anzunehmen sei (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. September 1987 V R 196/83, BFHE 151, 99, BStBl II 1987, 873). Die dabei entstehende Umsatzsteuer gehöre zu den Massekosten und sei vom FA zutreffend festgesetzt worden.
Das FG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Der Kläger meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Durch die Konstruktion der ,,modifizierten Freigabe" werde die an die Konkursgläubiger zu verteilende Masse in Höhe der vorweg zu berichtigenden Umsatzsteuer vermindert, obwohl durch die Freigabeerklärung des Konkursverwalters eine Belastung der Konkursmasse durch die Umsatzsteuer vermieden werden solle und bei einer Freigabe zur freien Verfügung des Gemeinschuldners auch tatsächlich vermieden werde. Zum einen forderten die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Massegläubiger eine Überprüfung der Rechtsprechung zur ,,modifizierten Freigabe". Zum anderen werde die Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich auf Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur ,,modifizierten Freigabe" gestützt. Die Rechtsprechung verletze die verfassungsmäßigen Rechte der Massegläubiger.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtsfrage, der der Kläger grundsätzliche Bedeutung beimißt, ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt (vgl. Urteile vom 20. Juli 1978 V R 2/75, BFHE 126, 84, BStBl II 1978, 684; vom 4. Juni 1987 V R 57/79, BFHE 150, 379, BStBl II 1987, 741, und in BFHE 151, 99, BStBl II 1987, 873). Die gegen das Urteil in BFHE 126, 84, BStBl II 1978, 684 erhobene Verfassungsbeschwerde ist durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 2. Februar 1979 1 BvR 1445/78 (Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1979, 64) als unbegründet zurückgewiesen worden, weil weder das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch (hinsichtlich der Konkursgläubiger) Art. 14 Abs. 1 GG verletzt seien.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen
Haufe-Index 418481 |
BFH/NV 1992, 846 |