Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung bei Verfassungsfragen (§ 34 EStG); fehlerhafte Rechtsanwendung
Leitsatz (NV)
1. Wird als Rechtsfrage die Verfassungswidrigkeit des § 34 EStG wegen Verletzung des Gleichheitssatzes aufgeworfen, so ist zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache neben einer Aufarbeitung der in Rechtsprechung und Literatur dazu vertretenen Ansichten und insbesondere eine an den Vorgaben des GG sowie der einschlägigen BVerfG-Rechtsprechung orientierte Auseinandersetzung erforderlich.
2. Die in diesem Zusammenhang gerügte (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung (“§ 34 EStG falsch ausgelegt”) betrifft materiell-rechtliche Fehler; damit kann jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden.
Normenkette
EStG § 34; GG Art. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 05.02.2008; Aktenzeichen 5 K 5273/07) |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) fehlt es schon an der erforderlichen Aufarbeitung der in Rechtsprechung (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Dezember 2006 X R 22/06, BFH/NV 2007, 442) und Literatur vertretenen Ansichten (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2007 IX B 104/07, BFH/NV 2007, 2144, m.w.N.) zur aufgeworfenen Rechtsfrage der Verfassungswidrigkeit des § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 des Grundgesetzes --GG--) und insbesondere an einer an den Vorgaben des GG sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierten Auseinandersetzung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2005 III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081; vom 4. Februar 2003 VIII B 182/02, BFH/NV 2003, 1059, m.w.N). Die in diesem Zusammenhang gerügte (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung ("§ 34 EStG falsch ausgelegt") betrifft indes materiell-rechtliche Fehler; damit kann jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. März 2007 IX B 114/06, BFH/NV 2007, 1272; vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359). Entsprechend ist auch eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) nicht erforderlich.
Fundstellen
Haufe-Index 2002810 |
BFH/NV 2008, 1333 |