Entscheidungsstichwort (Thema)
Tod des Revisionsklägers; Begründung einer Verfahrensrüge
Leitsatz (NV)
1. Der Tod des durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretenen Revisionsklägers unterbricht das Revisionsverfahren nicht.
2. Zur Begründung einer Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge), mit der geltend gemacht wird, daß das FG Zeugen hätte befragen müssen.
Normenkette
FGO §§ 76, 120 Abs. 2 S. 2, § 155; ZPO § 246 Abs. 1
Gründe
Der Tod des während des Revisionsverfahrens verstorbenen Klägers und Revisionsklägers (Erblasser) hat in sinngemäßer Anwendung des § 246 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO - (§ 155 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) nicht zu einer Verfahrensunterbrechung geführt, da der Erblasser durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, so daß der Senat nicht an einer Entscheidung über die Revision gehindert ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Oktober 1970 IV 101/65, BFHE 100, 433, BStBl II 1971, 105, und vom 9. Februar 1977 I R 60-68/73, BFHE 121, 381, BStBl II 1977, 428).
Die Revision ist unzulässig.
Der Erblasser wollte nach seinen Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift mit seiner Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache mit dem Ziel einer ,,Befragung aller vom Beklagten benannten Zeugen durch das Gericht" erreichen. Diesem Bestreben sowie den weiteren Ausführungen des Erblassers, das FG wäre ,,zu einer anderen Bewertung des Rechtsstreits gekommen", wenn es seinem Antrag auf Befragung der Zeugen gefolgt wäre, ist zu entnehmen, daß er seine Revision lediglich darauf gestützt hat, das FG habe seine Aufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verletzt, indem es dem Antrag auf Befragung der Zeugen nicht gefolgt sei.
Da Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO nicht vorhanden sind, ist nach § 118 Abs. 3 Satz 1 FGO nur über die geltend gemachte Aufklärungsrüge zu entscheiden (vgl. Urteil des Senats vom 21. Januar 1986 VII R 196/83, BFH / NV 1986, 512, 515).
Die Revision ist deshalb unzulässig, weil die Begründung der Aufklärungsrüge nicht den Anforderungen nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO entspricht. Zur Angabe der Tatsachen, die den Mangel ergeben, wäre im Streitfall auch eine Darstellung des zu erwartenden Ergebnisses der Zeugenbefragung erforderlich gewesen, da nur auf dieser Grundlage eine Entscheidung über die Frage möglich gewesen wäre, ob es - entgegen der Auffassung des FG - auf die Vernehmung der Zeugen ankommt (vgl. Urteil des BFH vom 26. Februar 1975 II R 120/73, BFHE 115, 185, 194, 195, BStBl II 1975, 489; vgl. auch Urteil des Senats vom 26. Februar 1985 VII R 137/81, BFH / NV 1986, 136, 137). Angaben dazu wären im Streitfall vor allem deshalb erforderlich gewesen, weil es dem FG nach seinen Ausführungen (Seite 7/8 des Urteils) auf die Vernehmung der Zeugen nicht angekommen und das FG davon ausgegangen ist, daß die von den Zeugen bekundeten Tatsachen unstreitig seien. Danach sind die Tatsachen, deren Bekundung das FG von den Zeugen erwartet hat, von diesem als richtig unterstellt worden. Der Erblasser hat dazu keine Ausführungen gemacht, insbesondere nicht dargelegt, daß das nicht zutreffe.
Fundstellen
Haufe-Index 423905 |
BFH/NV 1988, 164 |