Leitsatz (amtlich)
Werden gleichzeitig Revision und Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, so verbleibt es im Falle der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig für die Zulässigkeit der Revision bei den Fristen des § 120 Abs. 1 FGO.
Normenkette
FGO §§ 115, 120
Gründe
Aus den Gründen:
Die von der Klägerin eingelegte Revision ist unzulässig.
Die Klägerin legte gegen das Urteil des FG Revision und gleichzeitig Beschwerde ein wegen Nichtzulassung der Revision durch das FG (§ 115 Abs. 3 FGO). Das FG-Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 26. April 1969 zugestellt. Die Revision ging am 27. Mai 1969 fristgerecht ein, da der 26. Mai 1969 ein Feiertag war.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist vom erkennenden Senat durch Beschluß vom 18. September 1970 als unzulässig verworfen worden, da der Streitwert der Revision zweifelsfrei 1 000 DM überstieg.
Nachdem die Revision ohne jede Begründung fristgerecht eingelegt worden war, wäre sie gemäß § 120 Abs. 1 und 2 FGO innerhalb eines weiteren Monats zu begründen gewesen. Die Begründung hätte demgemäß bis 26. Juni 1969 beim BFH eingehen müssen; sie ging aber erst am 15. Juli 1969 ein. In dem damals gleichzeitig laufenden Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision befindet sich kein innerhalb der Begründungsfrist für die Revision eingegangener Schriftsatz mit Ausführungen, die als Revisionbegründung angesehen werden könnten.
Die Einlegung einer Nichtzulasungsbeschwerde hemmt zwar zunächst nach § 115 Abs. 4 FGO die Rechtskraft des FG-Urteils. Hat die Beschwerde Erfolg, so beginnt mit der Zustellung der Beschwerdeentscheidung erst der Lauf der Revisionsfrist nebst anschließender weiterer Monatsfrist zur Begründung. Wird aber, wie im Streitfall, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, so bleiben die ursprünglichen Fristen für Revision und Revisionsbegründung, gerechnet ab Zustellung des Urteils, bestehen; denn eine unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat keine prozessualen Wirkungen. Die mit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde eingetretene Hemmung der Rechtskraft des FG-Urteils entfällt rückwirkend bei Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Somit ist im vorliegenden Fall die Revision nicht fristgerecht begründet worden.
Die von der Klägerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann nicht gewährt werden. Die Klägerin bzw. ihr Prozeßbevollmächtigter war nicht ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß starke berufliche Inanspruchnahme ein Verschulden bei Fristversäumnis nicht ausschließt. Es ist dem prozeßbevollmächtigten auch nicht zuzugesthen, daß die beiden gleichzeitig eingelegten Rechtsbehelfe eine so unklare Rechtssituation herbeigeführt hätten, daß er die Revisionsbegründungsfrist des § 120 FGO nicht mehr als rechtsbedeutsam hätte zu halten brauchen. Vielmehr hat die Klägerin bzw. ihr Prozeßbevollmächtigter vollmächtigter diese gewisse Überschneidung durch Einlegung der von vornherein als unzulässig erkennbaren Nichtzulassungsbeschwerde herbeigeführt. Er hätte im übrigen auch von vornherein erkennen müssen, daß es bei Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig bei den Fristen des § 120 FGO verbleibt. Im übrigen stand es dem Prozeßbevollmächtigten frei, bei etwaigen Zweifeln zunächst fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist zu stellen, der - entsprechend der Gerichtspraxis - wahrscheinlich genehmigt worden wäre.
Einer mündlichen Verhandlung bedarf es bei Verwerfung der Revision als unzulässig grundsätzlich nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 69249 |
BStBl II 1971, 739 |
BFHE 1972, 42 |