Entscheidungsstichwort (Thema)
Mindestanforderungen an die Begründung der Revision
Leitsatz (NV)
Zu einer formgerecht begründeten Revision gehört wenigstens eine kurze Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Hinweis auf die Gründe, die das FG für die Zulassung der Revision angeführt hat, genügt nicht.
Normenkette
FGO § 120 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 1976 und 1977 als Facharzt für Urologie selbständig tätig. Seine Ehefrau arbeitete bei ihm seit Eröffnung der Praxis im Jahre 1974 als Sprechstundenhilfe mit. Bei einer Arbeitszeit von 17,5 Stunden wöchentlich bezog sie einen Arbeitslohn von zunächst 261 DM monatlich und später - in den Streitjahren - von jeweils 5 524 DM im Jahr. Daneben schloß der Kläger zugunsten seiner Ehefrau eine Direktversicherung mit einem Jahresbeitrag von jeweils 2 712 DM in beiden Streitjahren ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ die als Betriebsausgaben geltend gemachten Beiträge nicht zum Abzug zu.
Mit seiner - nach erfolglosem Einspruchsverfahren - dagegen erhobenen Klage trug der Kläger im wesentlichen vor, er habe allen Mitarbeitern eine Direktversicherung angeboten. Allerdings habe die in der Praxis tätige andere Mitarbeiterin darauf verzichtet. Dafür sei ihr Gehalt vom 1. Januar 1974 bis 1. Januar 1979 insgesamt um 67,5 v. H. gestiegen. Bei seiner Ehefrau habe zunächst ein Gehaltsverzicht vorgelegen. Mit ihrem Gehalt zuzüglich der Beiträge zu der Direktversicherung sei sie aber in etwa auf den gleichen Stundenlohn wie die andere Praxisangestellte gekommen.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juli 1983 IV R 103/82 (BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60) aus, das Arbeitsverhältnis des Klägers mit seiner Ehefrau sei zwar trotz der teilweise unentgeltlichen Arbeitsleistung steuerlich anzuerkennen. Dennoch sei die betriebliche Veranlassung der Beitragszahlungen für die Direktversicherung zu verneinen, weil der anderen im Betrieb tätigen Arbeitnehmerin mit ihren gleichen Tätigkeits- und Leistungsmerkmalen eine entsprechende Altersversorgung nicht eingeräumt oder zumindest ernsthaft angeboten worden sei. Die dieser auf ihren Wunsch anstelle der Direktversicherung gewährte Gehaltserhöhung habe zum 1. Juni 1976 lediglich 9 v. H. und zum 1. Juli 1977 - bezogen auf das Gehalt am 1. Januar 1976 - 19 v. H. betragen. Demgegenüber hätten sich die für die Ehefrau aufgewendeten Beträge auf 50 v. H. ihres Gehalts belaufen. Darauf, daß seine Ehefrau bereits vor dem 1. Januar 1976 einen Gehaltsverzicht geleistet habe, könne sich der Kläger nicht berufen. Abgesehen davon, daß insoweit eine schriftliche Vereinbarung - im Arbeitsvertrag oder einer Ergänzung dazu - erforderlich gewesen wäre, könne nach dem Urteil des BFH vom 20. März 1980 IV R 53/77 (BFHE 130, 316, BStBl II 1980, 450) eine unangemessen niedrige Entlohnung nicht die betriebliche Veranlassung für eine außergewöhnlich hohe Pensionszusage begründen.
Das FG ließ die Revision zu. Aus Gründen der Rechtsklarheit liege eine Entscheidung durch den BFH darüber im allgemeinen Interesse, ob Gehaltserhöhungen, die anderen Arbeitnehmern anstelle des Abschlusses einer Direktversicherung geboten würden, bei sonst vergleichbaren Verhältnissen in einem der durch die Beitragszahlungen zur Direktversicherung wirtschaftlich bewirkten Gehaltssteigerung ähnlichen Umfangs erfolgen müßten.
Mit seiner Revision hebt der Kläger zunächst unter wörtlicher Wiederholung diese Gründe nochmals hervor. Danach heißt es in seinem Schriftsatz vom 25. April 1985 weiter: ,,Ausweislich der vorliegenden Schriftsätze waren in der Praxis des Herrn Dr. A seinerzeit zwei Arbeitnehmer tätig. Während die Arzthelferin, Frau B, auf die Versicherung verzichtete und stattdessen Gehaltserhöhungen in Anspruch nahm, nahm die dort tätige Ehefrau, Frau A, das Angebot zum Abschluß einer Direktversicherung in Anspruch und verzichtete auf entsprechende Gehaltssteigerungen. Das FA und das FG erkannten diese Gestaltung nicht an. Wir beantragen, der Revision dahingehend stattzugeben, daß die abgeschlossene Direktversicherung als Teil des Arbeitsentgelts anerkannt wird. Der Abschluß dieser Direktversicherung selbst stellt bereits eine schriftliche Ergänzung zum Arbeitsvertrag dar." In seinem weiteren Schriftsatz vom 15. Juni 1985 bittet der Kläger zu berücksichtigen, daß auch der anderen in der Praxis tätigen Arzthelferin gleiche Bedingungen angeboten worden seien.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig. Der Kläger hat sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ordnungsgemäß begründet.
Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Wie sich aus den Worten ,,die Revision ist . . . zu begründen" und ,,Revisionsbegründung" ergibt, muß der Kläger darlegen, weshalb er dem angefochtenen Urteil nicht zustimmen kann. Dazu bedarf es wenigstens einer kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung (z. B. BFH-Beschlüsse vom 12. Januar 1977 I R 134/76, BFHE 121, 19, BStBl II 1977, 217, m. w. N.; vom 6. Oktober 1982 I R 71/82, BFHE 136, 521, BStBl II 1983, 48, und vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470, ebenfalls m. w. N.).
Daran fehlt es hier. Insbesondere kann der Hinweis auf die Gründe nicht ausreichen, die das FG für die Zulassung der Revision angeführt hat. Damit ist lediglich die vom FG entschiedene Rechtsfrage nochmals angesprochen. Für die Revisionsbegründung ist demgegenüber eine (wenigstens kurze) Auseinandersetzung mit dem in der Rechtsfrage vom FG eingenommenen Standpunkt - der im Urteil auf die Frage gegebenen Antwort - erforderlich. Daß das FG die von ihm in bestimmtem Sinne entschiedene Rechtsfrage der höchstrichterlichen Klärung für bedürftig hält, berührt seinen in der Sache vertretenen Standpunkt nicht und macht für den Kläger die für die Revisionsbegründung verlangte Auseinandersetzung mit diesem Rechtsstandpunkt daher nicht überflüssig. Im übrigen entspricht die Entscheidung des FG in der für die Zulassung der Revision maßgeblichen Frage auch der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 17. April 1986 IV R 2/86, BFHE 146, 423, BStBl II 1986, 559 - 561 am Ende -). Danach kann es bei einem Mißverhältnis zwischen den einzelnen Lohnbestandteilen (Aktivbezüge und Alterssicherung), wie es hier bei den Aufwendungen für die Ehefrau gegeben ist, gerechtfertigt sein, den Betriebsausgabenabzug nicht nur der Höhe nach zu begrenzen, sondern schon dem Grunde nach zu versagen.
Soweit sich die Ausführungen der Revision daneben auf die tatsächlichen Verhältnisse beziehen, wiederholen sie lediglich den vom FG festgestellten Sachverhalt. Dies gilt auch für den erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 15. Juni 1985.
Fundstellen
Haufe-Index 415321 |
BFH/NV 1988, 714 |