Entscheidungsstichwort (Thema)
(Geltung der Antragsfrist des § 68 Satz 2 FGO für jeden neuen Verwaltungsakt - keine Verpflichtung des Gerichts zur Belehrung über die Antragsfrist - Wiedereinsetzung)
Leitsatz (amtlich)
1. § 68 Satz 2 FGO i.d.F. des Art.1 Nr.12 des FGO-Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109, BStBl I 1993, 90) befristet den Antrag, den Verwaltungsakt, der den angefochtenen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, auf einen Monat, ohne nach dem Inhalt des neuen Verwaltungsaktes zu unterscheiden.
2. Enthält die Rechtsbehelfsbelehrung des neuen Verwaltungsaktes gemäß § 68 Satz 3 FGO einen Hinweis auf die Antragsfrist, ist das Gericht nicht verpflichtet, seinerseits zusätzlich auf die Antragsfrist hinzuweisen.
Orientierungssatz
Wird die Antragsfrist schuldlos versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Normenkette
FGO § 68 S. 2 Fassung: 1992-12-21, S. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 56 Abs. 1
Gründe
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht erfüllt.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs.2 Nr.1 FGO).
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfragen bedürfen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, da die Rechtslage eindeutig ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Dezember 1988 III B 15/88, unter 1., BFHE 155, 386, BStBl II 1989, 409). Der Gesetzgeber hat durch § 68 Satz 2 FGO i.d.F. des Art.1 Nr.12 des FGO-Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109, BStBl I 1993, 90) den Antrag, den Verwaltungsakt, der den angefochtenen Verwaltungsakt nach Klageerhebung ändert oder ersetzt, zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, auf einen Monat nach Bekanntgabe des neuen Verwaltungsakts befristet, ohne nach dem Inhalt des neuen Verwaltungsakts zu unterscheiden. Diese Regelung verwehrt der Rechtsprechung eine derartige Unterscheidung.
Dem berechtigten Interesse des Klägers, über die Monatsfrist unterrichtet zu werden, hat der Gesetzgeber durch den in § 68 Satz 3 FGO vorgeschriebenen Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung des neuen Verwaltungsakts ausreichend Rechnung getragen (vgl. von Groll, Deutsches Steuerrecht 1994, 117, 120). Wird die Frist im Einzelfall schuldlos versäumt, ist unter den in § 56 FGO näher bestimmten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
2. Weist das Gericht nicht zusätzlich zu der Rechtsbehelfsbelehrung des neuen Verwaltungsakts auf die Frist hin, liegt darin kein Verfahrensfehler. Das Gericht kann davon ausgehen, daß Rechtsbehelfsbelehrungen zur Kenntnis genommen und beachtet werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 1977 IV B 62/76, BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291; vom 20. April 1989 IX R 329/87, BFH/NV 1990, 315; vom 11. November 1992 II B 110/92, BFH/NV 1993, 481). Die Kenntnisnahme und Beachtung ist ihr Sinn und Zweck. Dies gilt nicht nur bei förmlicher Zustellung, sondern auch bei Bekanntgabe mit einfachem Brief.
Fundstellen
Haufe-Index 65027 |
BFH/NV 1994, 44 |
BStBl II 1994, 405 |
BFHE 173, 305 |
BFHE 1994, 305 |
BB 1994, 780 |
BB 1994, 780 (L) |
DStZ 1994, 382-383 (KT) |
HFR 1994, 402-403 (LT) |
StE 1994, 236 (K) |