Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Leitsatz (NV)
1. Auch eine Rechtsfrage, die ausgelaufenes Recht betrifft, kann grundsätzliche Bedeutung haben.
2. Mit dem Hinweis, beim BFH sei ein Revisionsverfahren in einem ähnlich gelagerten Fall anhängig, wird das Interesse der Allgemeinheit an einer Klärung nicht hinreichend dargelegt.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) begründet.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605 m. w. N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen für eine grundsätzliche Bedeutung muß in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dafür reicht die bloße Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Zwar ist den Klägern einzuräumen, daß die grundsätzliche Bedeutung nicht allein deswegen ausgeschlossen sein muß, weil es sich um ausgelaufenes Recht handelt. Die Kläger hätten jedoch positiv darlegen müssen, woraus sie das Interesse der Allgemeinheit an einer Klärung der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfrage ableiten wollen. Dazu genügt der bloße Hinweis nicht, beim BFH sei bereits ein Revisionsverfahren in einem ähnlich gelagerten Fall anhängig (vgl. Entscheidung vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Dadurch wird zunächst nur ein individuelles Interesse der Kläger an der Klärung der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfrage dargetan, nicht aber ein Allgemeininteresse. Schon wegen dieses Begründungsmangels genügt die Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Fundstellen
Haufe-Index 423047 |
BFH/NV 1991, 247 |