Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug nach Zwischenvermietung
Leitsatz (NV)
1. Der Abschluß eines Zwischenmietvertrages, den ein Bauherr über sein Einfamilienhaus mit einem Initiator eines Bauherrenmodells schließt, der dem Bauherrn zuvor den Eingang einer bestimmten Miete garantiert hat, ist mangels anderweitiger verständlicher Begründung nur mit dem Bestreben erklärbar, dem Bauherrn den Vorsteuerabzug zu verschaffen.
2. Im Verhältnis zum Bauherrn kommt dem Zwischenmieter wegen unangemessener Gestaltung der Rechtsbeziehungen i. S. von § 42 AO 1977 nur die Funktion eines Geschäftsbesorgers zu. Dadurch entscheiden über die Vorsteuerabzugsberechtigung die Mietumsätze, die der Initiator im Auftrag des Bauherrn erbracht hat.
Normenkette
UStG 1980 § 15 Abs. 1, 2 Nr. 1; AO 1977 § 42
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Das FG hat die Anträge des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteueränderungsbescheids 1982 vom 29. August 1984 und des Umsatzsteuerbescheids 1983 vom 27. Dezember 1984 im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das FG - auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage (§ 69 Abs. 3 Satz 2 FGO) - die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn - wofür im Streitfall keine Anhaltspunkte vorliegen - die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen dann, wenn gewichtige Umstände Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (BFH-Urteil vom 4. Mai 1977 I R 162-163/76, BFHE 123, 3, BStBl II 1977, 765, ständige Rechtsprechung).
2. Der Senat hat bei der gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 1982 und 1983.
FA und FG haben den Ausschluß des von dem Antragsteller begehrten Vorsteuerabzugs gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 4 Nr. 12 Buchst a UStG 1980 damit gerechtfertigt, daß er das mit Hilfe der an ihn ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen entstandene Einfamilienhaus für steuerfreie Mietumsätze an einen Wohnungsmieter verwendet habe. Diese Folgerung ist bei summarischer Beurteilung bedenkenfrei.
Der Antragsteller hat nicht wirksam auf die Steuerbefreiung für die Vermietung seines Einfamilienhausgrundstücks verzichten können (§ 9 Satz 1 UStG 1980), weil der Abschluß des Mietvertrages über das Einfamilienhausgrundstück mit der N-KG einen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt (§ 42 Satz 1 AO 1977). Die Vermietung des Einfamilienhauses an die N-KG kommt als Verwendung von Bauleistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, nicht in Betracht. Für die Abgrenzung einer zulässigen gegen eine von § 42 Satz 1 AO 1977 mißbilligte Gestaltung ist zu prüfen, ob die Gestaltung von verständigen Parteien in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung gewählt würde oder nicht. Dies läuft in Zweifelsfällen darauf hinaus, daß für rechtliche Gestaltungsformen, die vom Normalbild abweichen, dargetan werden muß, daß sie auf vernünftigen Erwägungen, beruhen (BFH-Urteile vom 29. Oktober 1985 IX R 107/82, BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217, m. w. N.; vom 15. Dezember 1983 V R 169/75, BFHE 140, 354, BStBl II 1984, 388). Vernünftige außersteuerrechtliche Erwägungen des Antragstellers für den Abschluß des Zwischenmietvertrages über sein Einfamilienhausgrundstück in S mit der N-KG sind bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. Die vorgetragenen Gründe hat der Antragsteller - wie das FG und das FA zutreffend erkannt haben - nur vorgeschoben, um das mit der Zwischenvermietung beabsichtigte steuerrechtliche Ziel des Vorsteuerabzugs erreichen zu können.
Daß dieses Ziel von vornherein angestrebt und bei der wirtschaftlichen Entscheidung des Antragstellers eine ausschlaggebende Rolle gespielt haben muß, ergibt sich schon daraus, daß mit der Erstattung von Vorsteuerbeträgen (im Streitfall über 30 000 DM) für die Beteiligung an dem Bauherrenmodell geworben und in der Renditeplanung gerechnet worden war. Die rechtlichen Gestaltungsformen waren erkennbar auf die Erreichung dieses Zieles abgestellt. Durch den Abschluß des Mietgarantievertrages mit der N-KG war der Antragsteller gegen die bei einer Vermietung vorhandenen Risiken weitgehend gesichert. Den wirtschaftlichen Wert dieser Rechtsstellung verminderte er ohne zwingende Gründe dadurch, daß er mit dem Garantiegeber N-KG einen Zwischenmietvertrag schloß. Durch den unmittelbaren Abschluß des Mietvertrages mit dem Wohnungsmieter hätte der Antragsteller neben dem Garantiegeber noch einen weiteren Schuldner erlangt. Die für den Abschluß des Zwischenmietvertrages von dem Antragsteller genannten Gründe - feste Mieteinnahmen über einen längeren Zeitraum und eine Entlastung von Verwaltungsarbeit zu erreichen - überzeugen nicht. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 15. Dezember 1983 V R 112/76 (BFHE 140, 375, BStBl II 1984, 398) darauf hingewiesen, daß die Einschaltung eines Zwischenmieters bei der Vermietung einer Wohnung und weniger Einzelräume unter Anlegung normaler Maßstäbe keine angemessene Gestaltung sein könne (ebenso im Beschluß vom 19. Dezember 1986 V S 14/85, BFH NV 1987, 271; anders, wenn der Wohnungseigentümer einen Zwischenmieter zur Vermietung von 24 Wohnungen einschaltet, BFH-Beschluß vom 9. Oktober 1986 V S 18/84, BFH NV 1987, 130). Der Antragsteller hätte den Abschluß eines Mietvertrages über sein Einfamilienhaus ohnehin nicht vermeiden und die damit verbundene Verwaltungsarbeit - wenn überhaupt - nur durch die Einschaltung eines Hausverwalters, aber nicht durch den Abschluß eines Zwischenmietvertrages vermindern können. Daß schließlich die Abwälzung des Instandhaltungsrisikos keine überzeugende Begründung für den Abschluß des Zwischenmietvertrages sein kann, weil der Antragsteller Reparaturen selbst bezahlen und Schönheitsreparaturen dann tragen mußte, wenn sie der Endmieter nicht durchführte, hat das FG überzeugend dargestellt.
Schließlich ist die Weitervermietung des Einfamilienhauses durch den Zwischenmieter mit Verlust im ersten Jahr und mit einer Rohgewinnmarge von unter 10 v. H. über einen Fünfjahreszeitraum mangels anderweitiger verständlicher Begründung nur mit dem Bestreben erklärbar, dem Bauherren-Vermieter die Voraussetzungen für den in der Werbung und der Überschußberechnung vorausgesetzten Vorsteuerabzug zu verschaffen. Hatte die vertragliche Einschaltung der N-KG danach aber keinen anderen Sinn als den, dem Antragsteller den Zugang zum Vorsteuerabzug im Wege unangemessener Gestaltung i. S. von § 42 Satz 1 AO 1977 zu verschaffen, ist der N-KG im Verhältnis zum Antragsteller nur die Funktion eines Geschäftsbesorgers zuzumessen (§ 42 Satz 2 AO 1977). Über die Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers entscheiden die Vermietungsumsätze, die die N-KG auf sein Geheiß erbracht hat. Da die N-KG nur nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 steuerfreie Umsätze an einen Nichtunternehmer ausgeführt hat, sind die bei dem Antragsteller angefallenen und mit diesem Umsätzen wirtschaftlich zusammenhängenden Vorsteuern nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980 vom Abzug ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung des BFH, Urteile in BFHE 140, 354, BStBl II 1984, 388; vom 15. Dezember 1983 V R 131/75, BFHE 140, 363, BStBl II 1984, 393).
Fundstellen