Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung trotz Buchwertfortführung
Leitsatz (NV)
Auch dann, wenn es zulässig wäre, bei Begründung einer sog. kapitalistischen oder einer sog. umgekehrten Betriebsaufspaltung die Buchwerte der übertragenden Gesellschaft fortzuführen, so schlösse dies die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung im Umfang der Differenz zum Verkehrswert der Wirtschaftsgüter bei der Besitzgesellschaft nicht aus.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Streitfall erfordert keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob im Rahmen einer sog. kapitalistischen Betriebsaufspaltung bei Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter von der Besitz- auf eine Betriebsgesellschaft stille Reserven aufgedeckt werden müssen oder ob die Buchwerte fortgeführt werden dürfen (zum Streitstand s. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., § 15 Rz. 877, m.w.N., insbesondere auch zur Verwaltungspraxis). Gleichermaßen kann dahinstehen, ob Entsprechendes auch im Falle einer sog. umgekehrten Betriebsaufspaltung, also bei "Rückübertragungen" von der Betriebs-Kapitalgesellschaft auf das Besitzunternehmen, möglich wäre (verneinend die wohl herrschende Meinung, vgl. z.B. Schmidt, a.a.O.; Achenbach in Dötsch/Eversberg/ Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, Anh. zu § 8 KStG "Betriebsaufspaltung"; Lang in Arthur Andersen, Körperschaftsteuergesetz, § 8 Rz. 1170; insoweit auch Thiel/Rödder, Finanz-Rundschau 1998, 401, 410; a.A. z.B. Streck, Körperschaftsteuergesetz, 5. Aufl., § 8 Anm. 150 "Betriebsaufspaltung", m.w.N.). Denn auch wenn sich eine derartige Buchwertfortführung nach der Gesetzeslage bis zur Änderung von § 6 Abs. 6 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 bejahen ließe, schlösse dies ―wie sich aus den gesetzlichen Zusammenhängen zweifelsfrei ergibt― die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ―vGA― (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes) nicht aus. Zwar ist es richtig, dass die Besteuerung der vGA bei der Betriebs-Kapitalgesellschaft im wirtschaftlichen Ergebnis auf die Erfassung der stillen Reserven der übertragenen Wirtschaftsgüter hinausläuft, was durch die Buchwertfortführung gerade verhindert werden soll. Die Vorinstanz weist insoweit aber zutreffend darauf hin, dass es ―zum einen― bei der vGA um die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die Festsetzung der Körperschaftsteuer bei der Besitz-Kapitalgesellschaft geht, bei der Frage nach der Buchwertfortführung hingegen um die Einkommensteuer der Gesellschafter der Betriebs-Personengesellschaft. Zum anderen sind die Besteuerungsgegenstände voneinander zu unterscheiden: Die vGA zielt darauf ab, die Vermögensminderung bei der Körperschaft auszugleichen, die Buchwertfortführung soll hingegen die Aufdeckung der stillen Reserven vermeiden (vgl. auch Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. Oktober 1991 VIII R 2/86, BFHE 167, 316, BStBl II 1992, 832; Finanzgericht Münster, Urteil vom 12. Oktober 1993 1 K 5734/89 F, Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 537, zum vergleichbaren Sachverhalt der unentgeltlichen Einbringung gemäß § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Rechtsgrundsätzliche Bedeutung kommt der aufgeworfenen Frage nach dem (Vorrang-)Verhältnis einerseits der Verwaltungspraxis zur Buchwertfortführung bei der sog. kapitalistischen und/oder der sog. umgekehrten Betriebsaufspaltung und andererseits der vGA angesichts dessen nicht zu. In diesem Zusammenhang bleibt ohnehin zu berücksichtigen, dass es sich bei der Frage nach der Buchwertfortführung nach der Neuregelung in § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG um ausgelaufenes Recht handelt.
Im übrigen ergeht dieser Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 424935 |
BFH/NV 2000, 751 |