Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücknahme einer Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV
Leitsatz (NV)
1. Die einem Beschluß über die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung beigefügte Rechtsmittelbelehrung kann die regelmäßig gegebene Zulassungssperre für eine Beschwerde nur aufheben, wenn das Finanzgericht damit zweifelsfrei zu erkennen gibt, daß es eine Beschwerde zulassen will.
2. Eine nicht statthafte Beschwerde gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts über die Aussetzung der Vollziehung kann nur bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung wirksam zurückgenommen werden.
Normenkette
FGO §§ 72, 128 Abs. 3
Tatbestand
1. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzungen für 1994 und 1995 durch Beschluß vom 5. November 1997 ab. Es fügte der Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrung bei, nach der den Beteiligten gegen den Beschluß die Beschwerde zustehe. Im Tenor oder in den Gründen enthält der Beschluß keine Hinweise auf die Zulassung der Beschwerde.
Die Antragstellerin legte durch Schriftsatz vom 18. November 1997 Beschwerde ein. Auf einen Hinweis des Berichterstatters beim FG, daß die Beschwerde nicht zugelassen worden sei, erklärte der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin dem Berichterstatter mündlich, er nehme die Beschwerde zurück. Nachdem die angekündigte schriftliche Erklärung nicht einging, entschied das FG durch Beschluß vom 13. Januar 1998, daß es der Beschwerde nicht abhelfe. Durch ein am 27. Februar 1998 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenes Schreiben erklärte die Antragstellerin, die Beschwerde werde aufrechterhalten.
Entscheidungsgründe
2. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft.
a) Gegen den Beschluß des FG über die Aussetzung der Vollziehung (§69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn das FG sie zugelassen hat (§128 Abs. 3 FGO). Sie wird "in der Entscheidung" zugelassen (§128 Abs. 3 Satz 1 FGO), somit im Entscheidungssatz (Tenor) oder in den Gründen (BFH-Beschluß vom 26. August 1987 IV B 27/87, BFHE 150, 403, BStBl II 1987, 786). Die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung kann die gesetzliche Zulassungssperre (§128 Abs. 3 Satz 1 FGO) nur aufheben, wenn das Gericht damit zweifelsfrei zu erkennen gibt, daß es eine Beschwerde zulassen will (vgl. BFH-Beschluß vom 28. Oktober 1993 VII B 229/93, BFH/NV 1994, 254).
Dafür sind im Streitfall keine Hinweise vorhanden. Abgesehen davon, daß keine Zulassungsgründe ersichtlich sind, hat das FG den Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin unmittelbar nach Einlegung der Beschwerde auf deren Nichtzulassung hingewiesen. Die Beifügung einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Statthaftigkeit der Beschwerde (BFH-Beschluß vom 29. Juni 1988 II B 33/88, BFH/NV 1989, 188).
b) Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat nach dem Eingang der Beschwerde dem Berichterstatter beim FG mündlich erklärt, er nehme die Beschwerde zurück. Die -- nur schriftlich beachtliche (vgl. BFH-Beschluß vom 8. August 1991 VI B 134/90, BFH/NV 1992, 49) -- Rücknahmeerklärung konnte an der Unzulässigkeit der Beschwerde nichts ändern. In entsprechender Anwendung von §72 Abs. 1 FGO kann eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nur bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung wirksam zurückgenommen werden (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 7. Mai 1987 VI B 186/86, BFH/NV 1987, 665). Da gegen die Entscheidung des FG ein Rechtsmittel nicht statthaft war, wurde der angefochtene Beschluß mit der Bekanntgabe rechtskräftig. Die nachfolgende Rücknahmeerklärung war unwirksam (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., §69 FGO Tz. 157).
Fundstellen