Entscheidungsstichwort (Thema)
Rüge unzureichender Sachaufklärung
Leitsatz (NV)
Wird als Verfahrensmangel unzureichende Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise geltend gemacht, so sind darzulegen: die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen, die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl), in denen die Beweismittel und die Beweisthemen angeführt sind, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann, daß die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (Anschluß an BFH-Beschluß vom 9. Februar 1993 V B 153/92, BFH/NV 1995, 601).
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 3 S. 3
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage, mit der die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) den Erlaß von Umsatzsteuer begehrte, weil sie bei Gestaltung ihrer umsatzsteuerrechtlichen Verhältnisse auf die Gültigkeit des durch den Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22. Februar 1990 V R 117/84 (BFHE 160, 74, BStBl II 1990, 593) für verfassungswidrig erklärten § 8 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) -- UStDV -- vertraut habe, abgewiesen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) und die Oberfinanzdirektion hätten ermessensfehlerfrei den Erlaß abgelehnt; denn die Klägerin habe nicht die nach § 8 Abs. 4 UStDV erforderlichen Belege vorgelegt. Sie habe erklärt, die Belege seien nicht mehr auffindbar. Die von der Klägerin angebotenen Beweise könnten die Belegvorlage nicht ersetzen. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision wegen mangelnder Sachaufklärung. Das FG habe ihre in seinem Urteil wiedergegebenen Beweisanträge übergangen. Durch die Aussage des Großbetriebsprüfers X hätte sich herausgestellt, daß die Behauptung des FA, der Belegnachweis sei streitig und von ihr zu keiner Zeit erbracht worden, falsch sei. Auch der Prüfungsbericht enthalte keine Feststellungen über nicht vorgelegte Belege. Der Prüfer habe mithin uneingeschränkte Prüfungsmöglichkeiten gehabt, diese aber im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 8 UStDV nicht wahrgenommen. Die Aufbewahrungsfristen seien abgelaufen; eine Wieder holungsprüfung sei unzulässig. Die Vorsteuerkürzung sei vom Prüfer vorgenommen worden, weil in den von ihr aufgewendeten Beträgen rechtsirrtümlich in erheblichem Umfang Auslösungen enthalten gewesen seien. Die fraglichen Belegnachweise hätten sowohl dem Lohnsteuer- wie auch dem Umsatzsteuerprüfer vorgelegen, wie sich aus der Ablichtung des Lohnsteuerhaftungsbescheids ergebe.
Entscheidungsgründe
Die auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Die Klägerin hat den Verfahrensmangel nicht bezeichnet.
Wird als Verfahrensmangel unzureichende Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise geltend gemacht, so sind darzulegen: die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen, die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl), in denen die Beweismittel und die Beweisthemen angeführt sind, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann, daß die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (BFH-Beschluß vom 9. Februar 1993 V B 153/92, BFH/NV 1995, 601). Diese Erfordernisse erfüllen die Ausführungen der Klägerin nicht.
Die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß sie die Nichterhebung der Beweise in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt hat. Ihrer Behauptung, sie habe nach Schluß der mündlichen Verhandlung mit einem Beweisbeschluß gerechnet, läßt sich nicht entnehmen, weshalb sie an der Rüge gehindert war, obgleich ihr der Mangel der Nichteinvernahme der Zeugen bereits in der mündlichen Verhandlung bekannt war (vgl. § 155 FGO i. V. m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung). Darüber hinaus fehlt aber auch die Darlegung, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung, wonach die von der Klägerin angebotenen Zeugenbeweise die Belegvorlage nicht zu ersetzen vermöchten, auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann.
Der Senat entscheidet im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 421934 |
BFH/NV 1997, 366 |