Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzlicher Richter; Übertragung auf den Einzelrichter
Leitsatz (NV)
1. Hat der zuständige Richter die angefochtene Entscheidung getroffen, so kann von einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts nicht die Rede sein.
2. Die unanfechtbare Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter bedarf weder einer vorherigen Anhörung noch einer mündlichen Verhandlung.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 4 S. 1
Verfahrensgang
FG Köln (Urteil vom 06.03.2008; Aktenzeichen 12 K 1461/03) |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts und der Verletzung des Rechts auf Gehör sind nicht gegeben.
Entgegen der Darstellung des Klägers hat das Finanzgericht (FG) den Rechtsstreit nicht auf den Richter am FG X als Einzelrichter i.S. des § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) übertragen. Nach den dem Senat vorliegenden finanzgerichtlichen Akten ist Richter am FG X aufgrund der Geschäftsverteilung des FG zunächst als Berichterstatter tätig geworden (§ 79a Abs. 4 FGO). Aufgrund einer internen Geschäftsverteilung beim FG ist dann im Januar 2008 als neuer Berichterstatter der Richter am FG Y bestimmt worden. Diesem wurde am 6. Februar 2008 durch nicht anfechtbaren Senatsbeschluss der Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen und Richter am FG Y hat anschließend durch Urteil vom 6. März 2008 den Rechtsstreit entschieden.
Damit steht fest, dass der zuständige Richter die angefochtene Entscheidung getroffen hat. Von einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts kann nicht die Rede sein.
Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Rechts auf Gehör vor. Die unanfechtbare Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 4 Satz 1 FGO) bedarf weder einer vorherigen Anhörung noch einer mündlichen Verhandlung (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 16. September 1999 XI R 83/97, BFH/NV 2000, 332, und vom 9. Januar 2002 VII B 275/01, BFH/NV 2002, 926, m.w.N.). Selbst die namentliche Benennung des Einzelrichters wäre nicht erforderlich. Darüber hinausgehende Gründe für eine Gehörsverletzung lässt die Beschwerdeschrift nicht erkennen.
Fundstellen
Haufe-Index 2142160 |
BFH/NV 2009, 779 |