Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfolglosigkeit einer auf grundsätzliche Bedeutung gestützten NZB
Leitsatz (NV)
1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung.
2. Die Rechtsbehauptung, § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV 1980 entbehre einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, enthält keine Darlegung grundsätzlicher Bedeutung, wenn die Beschwerdeschrift nicht schlüssig ergibt, weswegen das Vergütungsverfahren nach §§ 59 ff. UStDV 1980 keine Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens gemäß § 18 Abs. 9 UStG 1980 sein soll, und wenn überdies die in der Beschwerdeschrift zitierte Rechtsprechung, soweit sie überhaupt § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV 1980 betrifft, von der Rechtsgültigkeit dieser Vorschrift ausgeht.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3; UStDV 1980 § 61 Abs. 1 S. 2; UStG 1980 § 18 Abs. 9
Tatbestand
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), ein ... -Geschäft mit Sitz in Dänemark, wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) seit 1983 zur Umsatzsteuer veranlagt.
Ihre Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1990 ging beim FA am 8. August 1991 ein. Sie enthielt lediglich Vorsteuerbeträge und keine -- im Erhebungsgebiet -- steuerpflichtigen Ausgangsumsätze.
Mit Verfügung vom 27. September 1991 wies das FA die Klägerin auf das Vorsteuervergütungsverfahren hin, für das die Antragsfrist allerdings versäumt sei. Die Klägerin beantragte darauf, die Umsatzsteuererklärung als Vergütungsantrag zu behandeln und die Frist nachträglich zu verlängern. Beides lehnte das FA mit Verfügung vom 5. November 1991 ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) bejahte eine Versäumnis der in § 61 Abs. 1 Satz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV 1980) genannten Frist. Es führte aus, daß für die Verlängerung der Frist nach § 109 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) kein Raum sei, daß aber selbst bei Anwendbarkeit dieser Vorschrift die Nichtverlängerung der Frist nicht ermessenswidrig gewesen sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, die sie auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt deshalb nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärbaren Rechtsfrage in Betracht.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muß der Kläger konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 18. Mai 1994 II B 29/94, BFH/NV 1995, 125, m. w. N.). Er muß in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und dem Schrifttum darlegen, daß bisher noch nicht geklärte Rechtsfragen aufgeworfen seien, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit liege. Ist das Urteil des FG auf mehrere Gründe gestützt, so muß hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegen (BFH-Beschluß vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524, und in BFH/NV 1995, 125, m. w. N.).
a) Die Rechtsbehauptung der Klägerin, die Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV 1980 entbehre einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht schlüssig, warum das -- durch die Achte Richtlinie des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 79/1072/EWG vorgeschriebene -- Vergütungsverfahren nach §§ 59 ff. UStDV 1980 keine Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens gemäß § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1980 sein soll. Hierzu reicht nicht der Vortrag aus, die Frist des § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV 1980 bringe für den Steuerpflichtigen keine Vereinfachung mit sich. Die in der Beschwerdeschrift zitierte Rechtsprechung geht von der Rechtsgültigkeit des § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV 1980 aus, soweit sie diese Vorschrift betrifft; sie belegt nicht die Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage.
b) Wegen der Rechtsfrage, ob die Frist des § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV 1980 verlängerbar oder nicht verlängerbar ist, kommt eine Zulassung der Revision zugunsten der Klägerin nicht in Betracht, da beide Alternativen zur Klageabweisung führten und die Klägerin gegen die Hilfsbegründung des FG, das FA habe die Verlängerung der Frist ohne Ermessensverstoß abgelehnt, keinen Zulassungsgrund vorgebracht hat. Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Fundstellen