Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassungsfreie Revision
Leitsatz (NV)
1. Mit der Rüge, die Ladung entspreche nicht den Mindesterfordernissen für das finanzgerichtliche Verfahren, ist ein schwerwiegender Verstoß im Sinne von §116 Abs. 1 Nr. 3 FGO nicht vorgetragen, wenn der Beteiligte nachweislich von dem anberaumten Termin Kenntnis erlangt hat.
2. Zur Frage, wann eine Entscheidung im Hinblick auf §116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht ausreichend begründet ist.
Normenkette
FGO §§ 91, 116 Abs. 1 Nrn. 3, 5; VwZG § 9; ZPO § 187
Tatbestand
Mit ihrer am 22. Oktober 1996 beim Finanzgericht (FG) eingereichten Klage begehrte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die Aufhebung des Mineralölsteuerbescheids vom 22. Dezember 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. September 1996. Das FG setzte dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 16. Dezember 1996 gemäß §62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für das Einreichen der Vollmacht eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 27. Januar 1997. Den vom Prozeßbevollmächtigten am 27. Januar 1997 gestellten Antrag auf Fristverlängerung lehnte die zuständige Berichterstatterin am 28. Januar 1997 ab. Die Prozeßvollmacht ging am 14. März 1997 bei Gericht ein. Das FG hat am 19. März 1997 den Termin zur mündlichen Verhandlung für den 24. April 1997 bestimmt und den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hierzu geladen. Mit Schreiben vom 17. April 1997 hat die Klägerin beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben, weil die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Das FG hat dem Antrag auf Terminsaufhebung nicht entsprochen und der Klägerin mitgeteilt, daß an der Wirksamkeit der Ladung seitens des Gerichts keine Bedenken bestünden. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ist zu dem am 24. April 1997 durchgeführten Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem das FG die Klage als unzulässig abgewiesen hat, nicht erschienen.
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen Rechts. Aufgrund der unwirksamen Ladung sei ein Verfahrensmangel gemäß §116 Abs. 1 Nr. 3 FGO gegeben. Außerdem habe sich das FG im angefochtenen Urteil nicht mit ihren ausführlich vorgetragenen Einwendungen bezüglich der Fehlerhaftigkeit der Ladung zur mündlichen Verhandlung auseinandergesetzt. Insoweit sei das Urteil nicht mit Gründen versehen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§124 Abs. 1, §126 Abs. 1 FGO).
Das Rechtsmittel ist nicht als zulassungsfreie Verfahrensrevision nach §116 Abs. 1 FGO zulässig. Die von der Klägerin nach §116 Abs. 1 Nr. 3 und 5 FGO erhobenen Verfahrensrügen sind nicht schlüssig vorgebracht.
a) Ein Verstoß i.S. des §116 Abs. 1 Nr. 3 FGO setzt voraus, daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.
Aus dem Zusammenhang dieser Vorschrift mit den übrigen in §116 Abs. 1 FGO aufgeführten Verfahrensmängeln wird deutlich, daß der Anwendungsbereich des §116 Abs. 1 FGO auf das Vorliegen besonders schwerer Verstöße gegen die Verfahrensordnung beschränkt ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 29. Juli 1993 X B 210/92, BFH/NV 1994, 382; vom 21. September 1994 VIII R 80-82/93, BFH/NV 1995, 416). Ein Fall des §116 Abs. 1 Nr. 3 FGO liegt danach nur vor, wenn das Gericht bei der Vorbereitung oder Durchführung der mündlichen Verhandlung den gesetzlichen Vorschriften nicht genügt und dadurch den Beteiligten die Teilnahme unmöglich macht (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1996 VII S 16/95, BFH/NV 1997, 143; BFH-Beschlüsse vom 4. März 1992 II R 48/91, BFH/NV 1993, 30; vom 3. Dezember 1993 III R 26/93, BFH/NV 1994, 390; BFH-Urteil vom 28. November 1990 I R 71/90, BFH/NV 1991, 756, m.w.N.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts -- BVerwG -- vom 1. Dezember 1982 9 C 486.82, BVerwGE 66, 311 zu §133 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung).
Mit dem Vorbringen der Klägerin, die Ladung entspreche nicht den Mindest-Formerfordernissen für finanzgerichtliche Ladungen und Terminsverfügungen, ist ein schwerwiegender Verstoß im dargestellten Sinne nicht vorgetragen worden. Es kann hier dahinstehen, ob die Ladung den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat und ob der von der Klägerin behauptete Mangel, läge er vor, ggf. nach §9 des Verwaltungszustellungsgesetzes oder §187 der Zivilprozeßordnung (bejahend: BFH-Beschluß vom 14. Juni 1994 VIII R 79/93, BFH/NV 1995, 225) geheilt werden könnte. Jedenfalls führt die Fehlerhaftigkeit einer Ladung nach §91 FGO dann nicht zur zulassungsfreien Revision nach §116 Abs. 1 Nr. 3 FGO, wenn der Beteiligte oder sein Bevollmächtigter -- wie im Streitfall -- nachweislich von dem anberaumten Termin Kenntnis erlangt hat (BFH- Beschlüsse vom 29. Juli 1993 X B 210/92, BFH/NV 1994, 382; in BFH/NV 1995, 225, und in BFH/NV 1993, 30).
Die Weigerung des FG, den für die mündliche Verhandlung angesetzten Termin zu vertagen, und die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Vertreters der Klägerin begründen ebenfalls nicht die Rüge fehlender Vertretung im Verfahren, da der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin freiwillig auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet hat, weil er die Ladung und Terminsverfügung für fehlerhaft hielt. Ob aufgrund der von der Klägerin vorgetragenen Verfahrensmängel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S. des §119 Nr. 3 FGO gegeben ist, war im vorliegenden Revisionsverfahren nicht zu überprüfen. Mit der Geltendmachung einer solchen Rüge wird zwar das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes i.S. des §119 FGO behauptet, jedoch nicht ein Grund, der zur zulassungsfreien Revision gemäß §116 Abs. 1 FGO führt.
b) Auch das Vorbringen, das FG habe seine Entscheidung nicht ausreichend begründet, weshalb ein Verfahrensmangel i.S. des §116 Abs. 1 Nr. 5 FGO vorliege, ist nicht schlüssig dargetan.
Die Verfahrensrüge des §116 Abs. 1 Nr. 5 FGO soll sicherstellen, daß die Beteiligten ihre prozessualen Rechte wahrnehmen können. Die Wiedergabe der Entscheidungsgründe dient der Mitteilung der wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Ein Fehlen von Entscheidungsgründen liegt deshalb nur vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung zu überprüfen. Dies ist dann der Fall, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat, mithin das Urteil bezüglich eines wesentlichen Streitpunktes nicht mit Gründen versehen ist (BFH-Beschluß vom 17. September 1991 X R 19/91, BFH/NV 1992, 750, m.w.N.). Geht das FG in seinen Entscheidungsgründen des Urteils nicht auf alle rechtlichen Gesichtspunkte ein, kann es damit zwar formelles oder materielles Recht verletzen, dies eröffnet jedoch nicht die zulassungsfreie Revision.
Im Streitfall macht die Klägerin geltend, das FG habe sich nicht mit ihren Einwendungen gegen die Zustellungsmängel der Ladung auseinandergesetzt. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, nimmt das FG zu der Frage der ordnungsgemäßen Zustellung der Ladung in den Entscheidungsgründen Stellung. Wenn die Klägerin meint, daß diese Ausführungen falsch oder zu kurz seien, so macht sie damit nur eine nicht überzeugende oder fehlerhafte Begründung, nicht aber eine fehlende Begründung geltend.
Fundstellen
Haufe-Index 154190 |
BFH/NV 1999, 332 |