Leitsatz (amtlich)
Die Bescheinigung nach § 32 Abs. 2 KohleG ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Investitionsprämie; sie ist objektgebunden und umfaßt alle Anschaffungen und Herstellungen, die in sachlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit dem in der Bescheinigung als förderungswürdig bezeichneten Vorhaben stehen.
Normenkette
KohleG § 32
Tatbestand
Streitig ist, ob für bestimmte Investitionen deshalb keine Investitionsprämie nach § 32 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaubetriebe vom 15. Mai 1968 - KohleG - (BGBl I 1968, 365, BStBl I 1968, 939) gewährt werden kann, weil insoweit eine Bescheinigung des Steinkohlebeauftragten nach § 32 Abs. 2 KohleG fehlt, insbesondere, ob die vom Steinkohlebeauftragten ausgestellte Bescheinigung für ein bestimmtes Vorhaben auch diese Investitionen deckt.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) betreibt ein Bauunternehmen. 1971 verlegte sie ihren Betrieb von D nach W. In ihren Gewinnfeststellungserklärungen für 1969 und 1970 beantragte die Antragstellerin jeweils Investitionsprämien nach § 32 KohleG. Die Antragstellerin legte eine Bescheinigung des Bundesbeauftragten für den Steinkohlenbergbau nach § 32 Abs. 2 KohleG vor. In dieser Bescheinigung vom 28. Februar 1973 heißt es unter Bezugnahme auf einen Antrag der Antragstellerin vom 17. Juli 1972, der Antragstellerin werde zur Vorlage beim FA bescheinigt, "daß das in ihrem obigen Antrag dargestellte Vorhaben, und zwar Verlagerung ihrer Betriebsstätte von D nach W zum Zwecke der Erweiterung" den in § 32 Abs. 2 KohleG genannten Voraussetzungen (z. B. volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig usw.) genüge. Der Entscheidung des Antragsgegners und Beschwerdeführers (FA) bleibe vorbehalten, "inwieweit die im Zusammenhang mit dem vorerwähnten Vorhaben angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter nach § 32 Abs. 1 und 3 KohleG berücksichtigungsfähig" seien. In dem Antrag vom 17. Juli 1972 auf Erteilung der Bescheinigung nach § 32 Abs. 2 KohleG stellte die Antragstellerin ihr Vorhaben wie folgt dar:
Lage: W.
Art: Betriebsverlagerung mit Erweiterung.
Umfang: Investitionsvolumen von 4,28 Mio. vom 1. Juni 1970 bis 31. Dezember 1971
und 4 Mio. vom 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1973.
Im Anschluß an eine Betriebsprüfung vertrat das FA die Auffassung, für die Investitionen in 1969 und in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1970 könne keine Investitionsprämie gewährt werden. weil die Investitionen vor dem 1. Juni 1970 durch die Bescheinigung des Kohlebeauftragten nicht abgedeckt seien. Dabei sei unerheblich, daß tatsächlich bereits 1969 mit der Betriebserweiterung begonnen worden sei. Demgemäß versagte das FA in den endgültigen Gewinnfeststellungsbescheiden 1969 und 1970 vom 20. Mai 1975 im Hinblick auf die fehlende Bescheinigung die Investitionsprämie für 1969 in Höhe von 39 561,88 DM und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1970 in Höhe von 22 412,49 DM.
Den Einspruch der Antragstellerin wies das FA mit der Begründung zurück, die nach der Bescheinigung begünstigte Verlagerung der Betriebstätte sei erst realisierbar gewesen, als der Antragstellerin durch einen Unternehmenskauf am 1. Juni 1970 das Grundstück in W zur Verfügung gestanden habe. Die vor diesem Zeitpunkt getätigten Investitionen hätten nichts mit dem Projekt "Betriebsverlagerung" zu tun. Die Auffassung der Antragstellerin, eine einmal erteilte Bescheinigung des Beauftragten decke sämtliche Investitionen im gesetzlichen Begünstigungszeitraum, sei mit § 32 Abs. 2 Satz 3 KohleG nicht vereinbar.
Die Antragstellerin erhob Klage, über die noch nicht entschieden ist. Außerdem beantragte die Antragstellerin, die Vollziehung der angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide 1969 und 1970 insoweit auszusetzen, als die Investitionsprämie für 1969 und 1970 wegen der fehlenden Bescheinigung nicht gewährt worden ist.
Das FG gab dem Antrag statt und setzte die Vollziehung der angefochtenen Gewinnfeststellungen für 1969 und 1970 insoweit aus, "als für 1969 eine Investitionsprämie in Höhe von 39 562 DM und für 1970 eine Investitionsprämie in Höhe von 22 413 DM versagt worden ist". Das FG, dessen Beschluß vom 17. September 1975 in den EFG 1976, 38, veröffentlicht ist, führte insbesondere aus, die Bescheinigung sei dahin zu verstehen, daß sie für das gesamte Investitionsvorhaben gelte. Eine Begrenzung des Investitionszeitraums könne der Bescheinigung nicht entnommen werden. Auch aus der Bezugnahme auf den Antrag und den darin enthaltenen Zeitangaben ergebe sich keine solche Beschränkung. Aus § 32 Abs. 2 Satz 3 (richtig: Satz 2) KohleG ergebe sich, daß die Angaben über den Zeitraum der Investition nicht verbindlich seien. Eine andere Beurteilung käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Abweichungen von den im Antrag gemachten Angaben so groß seien, daß ein Zusammenhang mit dem bescheinigten Vorhaben verneint werden müsse. Anhaltspunkte hierfür lägen indes nicht vor.
Mit der gemäß Art. 1 Nr. 3 BFH-EntlastG zugelassenen Beschwerde beantragt das FA sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide 1969 und 1970 insoweit bestehen, als darin die beantragte Investitionsprämie für die Investitionen in der Zeit vom 1. Januar 1969 bis 31. Mai 1970 versagt ist.
Wie der BFH mehrfach entschieden hat, sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids schon dann zu bejahen, wenn bei überschlägiger Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfrage bewirken (z. B. Beschluß vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; Beschluß vom 27. März 1968 II S 8/67, BFHE 91, 547, BStBl II 1968, 491).
1. Die Beteiligten gehen übereinstimmend und zu Recht davon aus, daß die Bescheinigung nach § 32 Abs. 2 KohleG materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Investitionsprämie ist. Fehlt diese Bescheinigung, so kann der Abzug von der Einkommen- oder Körperschaftsteuer nach § 32 Abs. 1 KohleG nicht vorgenommen werden. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen der Steinkohlebeauftragte abgelehnt hat, die erbetene Bescheinigung zu erteilen.
2. Der Vorentscheidung ist bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen vorläufigen und für das Hauptverfahren nicht vorgreiflichen Prüfung der Rechtslage darin beizupflichten, daß die beantragte Investitionsprämie nicht schon deshalb zu versagen ist, weil in dem Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nur Investitionen ab 1. Juni 1970 erwähnt sind und die Bescheinigung auf diesen Antrag Bezug nimmt, die streitigen Investitionen aber vor dem 1. Juni 1970 getätigt wurden.
Die Bescheinigung nach § 32 Abs. 2 KohleG ist objektgebunden. Sie deckt alle Anschaffungen und Herstellungen, die im Zusammenhang mit dem in der Bescheinigung genannten und als förderungswürdig bezeichneten "Vorhaben" stehen. Der Sinn und Zweck der Bescheinigung besteht darin, sicherzustellen, daß nur die im Zusammenhang mit einer von der Zielsetzung des Kohlegesetzes her gesehen förderungswürdigen Errichtung oder Erweiterung einer Betriebstätte getätigten Investitionen steuerrechtlich begünstigt werden. Aus diesem Zweck erschließt sich die rechtliche Tragweite der Bescheinigung. Ihrem Zweck ist auch dann genügt, wenn die Investitionen nicht genau zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden (oder vorgenommen worden sind), der im Antrag angegeben ist. Die Bescheinigung ist zu erteilen für Vorhaben, "die nach Lage, Art und Umfang hinreichend bestimmt sind (§ 32 Abs. 2 Satz 2 KohleG). Diesem Erfordernis kann genügt sein, wenn in etwa angegeben ist, wann das Vorhaben durchgeführt werden soll; es bedarf dazu keiner genauen Bestimmung des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der einzelnen Wirtschaftsgüter. Demgemäß ist es auch unschädlich, wenn bestimmte Investitionen zu einem anderen Zeitpunkt vorgenommen werden oder worden sind, als in dem der Bescheinigung des Kohlebeauftragten zugrunde liegenden Antrag angegeben, sofern nur der zeitliche und sachliche Zusammenhang mit dem Vorhaben gewahrt ist. Entsprechendes gilt für den Umfang der Investitionen; auch hier genügt es, daß die tatsächlich durchgeführten Investitionen mit dem als begünstigt bezeichneten Vorhaben in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehen und ihrer Höhe nach in etwa denjenigen entsprechen, die im Antrag angegeben sind und die demgemäß für die Erteilung der Bescheinigung bestimmend waren.
3. Im Streitfall ist in der Bescheinigung des Steinkohlebeauftragten vom 28. Februar 1973 die Verlagerung der Betriebstätte von D nach W zum Zwecke der Betriebserweiterung als begünstigtes Vorhaben bezeichnet. Diese Verlagerung der Betriebstätte nach W ist somit das Vorhaben, zu dem die für eine Investitionsprämie vorgesehenen Investitionen in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehen müssen. Dabei ist unerheblich, auf welchem Grundstück in W das Vorhaben letztlich realisiert wurde, insbesondere, ob dies entgegen einer ursprünglichen Absicht nicht auf dem Grundstück A-Straße 3, sondern A-Straße 36 geschehen ist.
Hingegen kann nach dem eindeutigen Wortlaut der Bescheinigung nicht schlechthin jede Betriebserweiterung als begünstigt angesehen werden. Hätte die Antragstellerin ursprünglich lediglich eine gewisse Betriebserweiterung in D geplant und sich erst später zu einer Verlagerung der Betriebstätte nach W entschlossen, so wären Investitionen, die in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der ursprünglich vorgesehenen Betriebserweiterung in D stehen, nicht durch die Bescheinigung vom 28. Februar 1973 gedeckt.
Die Frage, ob die Aufwendungen, für die die Antragstellerin Investitionsprämie beansprucht, im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem begünstigten Vorhaben "Betriebsverlagerung nach W" stehen, ist vom Tatsächlichen her offen. Nach überschlägiger Prüfung ist es möglich, daß die Frage zu bejahen ist. Im Betriebsprüfungsbericht vom 3. Februar 1975 (S. 14) heißt es, daß "tatsächlich bereits 1969 mit der Betriebserweiterung begonnen wurde". Diese Ausführungen können dahin verstanden werden, daß 1969 nicht schlechthin eine allgemeine Betriebserweiterung auf dem bisherigen Betriebsgrundstück, sondern vielmehr die in der Bescheinigung des Kohlebeauftragten erwähnte Verlagerung der Betriebstätte nach W zum Zwecke der Betriebserweiterung geplant war. Auch trägt die Antragstellerin - bisher unwidersprochen - vor, daß sie bereits im Juli 1969 über den Kauf eines Grundstücks in W verhandelt und ein solches auch tatsächlich im Dezember 1969 erworben habe. Danach erscheint es möglich, daß mindestens ein erheblicher Teil der streitigen Investitionen des Jahres 1969 und der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1970 in sachlichem Zusammenhang mit der Betriebsverlagerung nach W steht. Für einen solchen sachlichen Zusammenhang reicht es aus, daß im Zeitpunkt der jeweiligen Anschaffung oder Herstellung die Betriebsverlagerung nach W zum Zwecke der Betriebserweiterung bereits geplant war und konkrete Anhaltspunkte für die Realisierbarkeit des Vorhabens vorhanden waren und daß sich die einzelne Anschaffung oder Herstellung als für dieses Vorhaben sinnvoll und nützlich darstellt. Der Annahme eines sachlichen Zusammenhangs steht nicht entgegen, daß das einzelne Wirtschaftsgut möglicherweise auch im Rahmen eines anderen Vorhabens, wie z. B. einer Betriebserweiterung in D angeschafft worden wäre.
Nach Aktenlage besteht in der Beurteilung der Tatfrage erhebliche Unsicherheit. Diese Unsicherheit reicht für eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheides aus. Die ins einzelne gehende Feststellung, ob und welche der streitigen Investitionen in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Betriebsverlagerung nach W stehen, muß dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben.
Fundstellen
Haufe-Index 71626 |
BStBl II 1976, 564 |
BFHE 1977, 108 |