Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücknahme einer unzulässigen Beschwerde
Leitsatz (NV)
Die Rücknahme einer Beschwerde durch einen nicht postulationsfähigen Beschwerdeführer persönlich ist wirksam.
Normenkette
Tatbestand
Gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch das Finanzgericht (FG) legte der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) persönlich Beschwerde ein, der das FG nicht abhalf.
Unter Hinweis auf ein Schreiben der Geschäftsstelle des Senats, daß der Rechtsstreit nunmehr dem Bundesfinanzhof (BFH) vorliege, erklärte der Antragsteller, er bitte um Einstellung des Verfahrens; er habe bereits gegenüber dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) und dem FG erklärt, daß er die Klage zurücknehme.
Entscheidungsgründe
Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdeschrift, daß ein Laie die Unterschiede zwischen Verwaltungsakten, Anordnungen, Klagen etc. nicht erkennen könne, versteht der Senat die Bitte um Einstellung des Verfahrens als Rücknahme der Beschwerde.
Eine Beschwerde kann in entsprechender Anwendung des § 72 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgenommen werden (vgl. Beschluß des Senats vom 2. September 1986 VII B 28-29/86, BFH/NV 1987, 377).
Im vorliegenden Fall war die Beschwerde zwar unzulässig, weil sie nicht von einer vor dem BFH vertretungsberechtigten Person eingelegt worden ist. Die Unzulässigkeit der Beschwerde hindert jedoch deren Rücknahme grundsätzlich nicht (vgl. BFH/NV 1987, 377, 378). Die Rücknahme ist aber auch wirkam, obwohl sie von einer nicht postulationsfähigen Person erklärt worden ist. Insoweit sind die Regeln über die Zulässigkeit der Rücknahme einer Revision durch den vor dem BFH nicht vertretungsberechtigten Revisionskläger selbst (vgl. hierzu BFH-Beschluß vom 14. Juli 1976 VIII R 52/76, BFHE 119, 233, BStBl II 1976, 630) auf Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden (vgl. auch BFH-Beschluß vom 25. März 1986 VIII R 194/85, BFH/NV 1986, 679).
Fundstellen
Haufe-Index 418989 |
BFH/NV 1994, 177 |
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