Entscheidungsstichwort (Thema)
Verspätete Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
Auch die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde muß innerhalb der Beschwerdefrist bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Entscheidung angefochten wird.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Gegen das dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 3. Dezember 1986 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 5. November 1986, das keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision enthält, legte er mit einem an das FG gerichteten Schriftsatz vom 23. Dezember 1986 u. a. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Eine Begründung kündigte er in einem gesonderten Schriftsatz an. Den Schriftsatz vom 5. Januar 1987 mit der Begründung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichtet und am selben Tag in den Nachtbriefkasten des BFH eingeworfen. Am 7. Januar 1987 ist der Schriftsatz dem Briefkasten entnommen und dem FG übersandt worden. Dort ist die Beschwerdebegründung am 13. Januar 1987 eingegangen. Das FG hat der Beschwerde durch Beschluß vom 26. Januar 1987 nicht abgeholfen.
Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des Senats, wonach die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht bis zum Ablauf der nach § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgesehenen Frist am 5. Januar 1987, sondern erst am 13. Januar 1987 beim FG eingegangen sei, erwiderte der Kläger, dies sei nicht zutreffend. In der Rechtsmittelbelehrung des FG heiße es, daß die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde an den BFH angefochten werden könne. Dies sei mit dem am 5. Januar 1987 in den Nachtbriefkasten des BFH eingeworfenen Schriftsatz geschehen.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist verspätet in der gesetzlich geforderten Form eingelegt worden.
Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde bei dem Gericht eingelegt wird, dessen Entscheidung angefochten werden soll (§ 115 Abs. 3 Satz 2 FGO), und wenn in der Beschwerdeschrift der Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 FGO) dargelegt oder bezeichnet wird (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Zwar steht der Zulässigkeit nicht entgegen, wenn die Beschwerde in einem besonderen Schriftsatz innerhalb der Monatsfrist begründet wird. Anders als bei der Revision ist jedoch Voraussetzung, daß auch die Beschwerdebegründung bei dem Gericht eingelegt wird, dessen Entscheidung angefochten werden soll (BFH-Beschluß vom 29. Januar 1986 II R 5/86, BFHE 145, 499, BStBl II 1986, 301). Dieses Gericht muß darüber entscheiden, ob es der Beschwerde abhilft. Der BFH kann erst entscheiden, wenn das FG der Beschwerde nicht abhilft (§ 115 Abs. 5 Satz 1 FGO).
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht innerhalb der am 5. Januar 1987 abgelaufenen Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 54 Abs. 2 FGO und § 222 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -), sondern erst durch den am 13. Januar 1987 bei dem FG eingegangenen Schriftsatz begründet. Die am 5. Januar 1987 bei dem BFH eingereichte Beschwerdebegründung konnte diese Frist nicht wahren.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger nicht beantragt (§ 56 Abs. 1 FGO). Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung ohne Antrag (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO) liegen nicht vor, weil der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist zur Einlegung einer ordnungsgemäßen Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Er muß sich das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten, der die Rechtsmittelbelehrung des FG falsch verstanden hat, zurechnen lassen (§ 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO; BFH-Beschluß vom 3. August 1977 II R 59/77, BFHE 123, 13, BStBl II 1977, 768). Nach Nummer 2 Sätze 2 und 3 der Rechtsmittelbelehrung ist die Beschwerde und die Beschwerdeschrift mit den dargelegten oder bezeichneten Beschwerdegründen innerhalb eines Monats beim FG einzulegen.
Fundstellen