Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zulassung der Revision
Leitsatz (NV)
1. Bringt das FG weder in der Entscheidungsformel noch in den Gründen des Urteils zum Ausdruck, daß es die Revision zulassen will, fehlt es an dem Erfordernis, daß das FG die Revision ,,zugelassen hat".
2. Die Formulierung ,,Gegen das Urteil ist die Revision an den Bundesfinanzhof nur statthaft, wenn das Finanzgericht sie zugelassen hat" ist kein Ausspruch der Zulassung der Revision.
Normenkette
FGO § 116 Abs. 1, § 124; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Gründe
Die Revision ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 124 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1. Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs in der zur Zeit der Revisionseinlegung maßgebenden Fassung findet die Revision nur statt, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat oder die Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 1 FGO vorliegen. Keine dieser Voraussetzungen ist im Streitfall gegeben.
Das Urteil des FG enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision. Auch der BFH hat die Revision nicht zugelassen.
2. Die Zulassung der Revision wird aus Gründen der Klarheit zweckmäßigerweise in der Entscheidungsformel des Urteils ausgesprochen. Ausreichend ist aber auch, wenn die Zulassung des Rechtsmittels unter Hinweis auf den Zulassungsgrund oder die gesetzliche Bestimmung erkennbar aus den Gründen hervorgeht (BFH-Urteil vom 5. November 1971 VI R 284/69, BFHE 103, 477, BStBl II 1972, 139, m. w. N.).
Bringt das FG weder in der Entscheidungsformel noch in den Gründen des Urteils zum Ausdruck, daß es die Revision zulassen will, fehlt es an dem Erfordernis, daß das FG die Revision ,,zugelassen hat" (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 1977 IV R 127/76, BFHE 123, 117, 119, BStBl II 1977, 819; vom 27. Februar 1985 VIII B 57/84, BFH / NV 1985, 96, m. w. N. in Rechtsprechung und Schrifttum; vom 23. Juni 1987 VIII B 212/86, BFHE 150, 114, BStBl II 1987, 635).
Im Streitfall hat das FG weder in der Entscheidungsformel noch in den Gründen zum Ausdruck gebracht, daß es die Revision zuläßt.
Der vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) vertretenen Auffassung, daß das Schweigen des FG ,,im deutschen Sprachgebrauch" grundsätzlich als Zulassung der Revision zu werten sei, kann der Senat nicht folgen. Einmal gibt es einen derartigen Sprachgebrauch nicht. Zum anderen würde eine derartige Handhabung nicht mit der besonders im Verfahrensrecht gebotenen klaren und unmißverständlichen Ausdrucksweise des Gewollten zu vereinbaren sein.
3. Die Zulassung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht durch die Rechtsmittelbelehrung ausgesprochen worden.
In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte bestehen nicht einheitliche Auffassungen, ob die Zulassung eines Rechtsmittels in der Rechtsmittelbelehrung wirksam ausgesprochen werden kann (Nachweise in BFHE 150, 114, BStBl II 1987, 635). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, welcher Rechtsauffassung er folgt, denn die im Streitfall gewählte Rechtsmittelbelehrung kann nicht als Zulassung der Revision gewertet werden.
Die Formulierung ,,Gegen das Urteil ist die Revision an den Bundesfinanzhof nur statthaft, wenn das Finanzgericht sie zugelassen hat" ist kein Ausspruch der Zulassung der Revision, sondern ein Hinweis auf die Rechtslage für den Fall, daß das FG die Revision zugelassen hat.
4. Die Revision ist auch nicht aufgrund des § 116 Abs. 1 FGO statthaft, denn der Kläger hat weder in der Revision noch in der Revisionsbegründung Verfahrensmängel i. S. des § 116 Abs. 1 FGO gerügt.
5. Die Revision kann nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden. Der Kläger hat sein Rechtsmittel mehrfach unmißverständlich als Revision bezeichnet. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist daher kein Raum.
Fundstellen
Haufe-Index 415804 |
BFH/NV 1990, 381 |