Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfte aus Kapitalvermögen; Keine Ungleichbehandlung Steuerehrlicher durch das Strafbefreiungserklärungsgesetz
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; StraBEG; EStG 1997 § 20 Abs. 1; AO § 371
Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 22.08.2006; Aktenzeichen 2 K 2095/05) |
Tatbestand
1. Das im Einvernehmen mit den Beteiligten wegen des Vorlageverfahrens 2 BvL 14/05 vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zum Ruhen gebrachte Verfahren nimmt der Senat im Rahmen seines Ermessens (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 10. Januar 1995 IV B 69/94, BFH/NV 1995, 802; vom 13. Mai 2003 VII B 86/03, juris) wieder auf, nachdem der Grund für den Ruhensbeschluss ―hier durch Verwerfung der Vorlage― weggefallen ist (vgl. zu diesem Wiederaufnahmegrund BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 1995 X B 228/92, BFH/NV 1996, 148; vom 18. September 2002 XI B 126/01, BFH/NV 2003, 189).
Entscheidungsgründe
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegen nicht vor.
Denn die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage, ob der Gesetzgeber mit dem Strafbefreiungserklärungsgesetz vom 30. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2928) mit der Einführung einer günstigeren Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen Steuerunehrlicher eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung Steuerehrlicher mit entsprechenden Einkünften vorgenommen hat, hat nach der BFH-Rechtsprechung keine grundsätzliche Bedeutung mehr (BFH-Beschluss vom 22. Juli 2008 II B 47/07, BFH/NV 2008, 1846). Diese Auffassung gründet sich darauf, dass das BVerfG mit Beschluss vom 25. Februar 2008 2 BvL 14/05 den ―ebenfalls eine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung bejahenden― Vorlagebeschluss des Finanzgerichts (FG) Köln vom 22. September 2005 10 K 1880/05 (Entscheidungen der Finanzgerichte ―EFG― 2005, 1878) als unzulässig verworfen und ausdrücklich seine frühere Entscheidung zur Zulässigkeit einer Amnestieregelung ohne Ausdehnung auf Steuerehrliche (vgl. BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvL 3/89, BVerfGE 84, 233) sowie die entsprechende Entscheidung des BFH (vgl. Urteil vom 20. Juni 1989 VIII R 82/86, BFHE 156, 543, BStBl II 1989, 836; zur Zulässigkeit der Amnestie s. auch Pezzer, Deutsche Steuer-Zeitung 2003, 724; Levedag, Finanz-Rundschau 2006, 491, m.w.N.) in Bezug genommen hat.
Neue Gründe hat der Kläger insoweit nicht vorgetragen. Vielmehr hat er zur Begründung seiner Beschwerde allein auf die Anhängigkeit des Vorlageverfahrens zu dem Beschluss des FG Köln verwiesen. Infolgedessen ist spätestens mit der Verwerfung der Vorlage durch das BVerfG eine grundsätzliche Bedeutung ebenso entfallen wie die Notwendigkeit einer Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; denn die vom Kläger geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Vorlagebeschluss des FG Köln ist mit dem im Anschluss an die verfassungsgerichtliche Entscheidung ergangenen klageabweisenden Urteil des FG Köln (Urteil vom 5. Juni 2008 10 K 1880/05, EFG 2008, 1585) entfallen.
Fundstellen