Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer bedingt eingelegten NZB
Leitsatz (NV)
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) darf nicht bedingt eingelegt werden.
2. Eine bedingte Einlegung ist auch dann gegeben, wenn zwar der Begriff der Bedingung nicht verwendet, aber zum Ausdruck gebracht wird, der BFH solle zunächst die Statthaftigkeit der Revision prüfen und sich nur im Falle der Verneinung mit der NZB befassen, während bejahendenfalls eine Beschäftigung mit der NZB nicht erwartet werde.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. Das Urteil enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision. Es wurde dem Kläger am 29. August 1986 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Gegen das Urteil hat der Kläger Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen V R 104/86 geführt wird, und hat gleichzeitig erklärt, sollte die Revision einer Zulassung bedürfen, werde Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und Revision eingelegt. Die Beschwerde, der vom FG nicht abgeholfen worden ist, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Zur ,,vorläufigen Begründung" hat der Kläger geltend gemacht, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Es seien Rechtsfragen gegeben, welche auch für eine Reihe gleichgelagerter Fälle von Bedeutung seien. Es werde die Verletzung materiellen Rechts und ferner gerügt, daß das FG nicht überprüft habe, ob der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und Rechtmäßigkeit durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) beachtet worden sei und werde. - Eine weitere Begründung der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde ist bisher nicht eingegangen.
Das FA macht geltend, die Nichtzulassungsbeschwerde sei wegen ihrer bedingten Einlegung sowie mangels zureichender Begründung unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; sie war zu verwerfen.
Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Wegen der im Prozeßrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben oder Nichtschweben eines Rechtsstreits wird die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels als unzulässig angesehen, so daß auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht bedingt eingelegt werden darf (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Juni 1982 VII B 115/81, BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603). Dies ist vom Kläger nicht beachtet worden.
Der Kläger hat zwar in der Rechtsmittelschrift den Begriff der Bedingung nicht verwendet. Seinen Ausführungen ist jedoch zu entnehmen, daß nach seiner Vorstellung der erkennende Senat zunächst die Statthaftigkeit der Revision prüfen und nur im Falle der Verneinung sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde befassen soll, während bejahendenfalls eine Beschäftigung mit der Nichtzulassungsbeschwerde vom Kläger nicht erwartet wird. Angesichts dessen liegt eine bedingte Einlegung vor.
In Anbetracht der Unzulässigkeit wegen bedingter Einlegung braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Nichtzulassungsbeschwerde auch deswegen unzulässig ist, weil sie den formellen Anforderungen an die Begründung aus § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht genügt.
Fundstellen