Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde im PKH-Verfahren
Leitsatz (NV)
1. Der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe im Finanzprozess ist nicht verfassungswidrig.
2. § 133a Abs. 1 Satz 2 FGO betrifft nicht die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags.
Normenkette
FGO §§ 35, 118, 128 Abs. 2, § 133a Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 100 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 127, 564, 567
Verfahrensgang
Sächsisches FG (Beschluss vom 23.04.2013; Aktenzeichen 3 K 703/12) |
Tatbestand
Rz. 1
I. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Rz. 2
Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können --wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Finanzgerichts ergibt-- Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe (PKH) nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 3
Der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit gegen Beschlüsse im Verfahren der PKH gemäß § 128 Abs. 2 FGO ist nicht verfassungswidrig. Eine Aussetzung des Verfahrens zur Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 80 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ist daher nicht geboten.
Rz. 4
1. Die Vorschrift selbst zeigt, dass die Annahme des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller), der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit gegen die Versagung der PKH sei der deutschen Rechtsordnung fremd --was für sich genommen auch nicht verfassungswidrig wäre--, nicht zutrifft. Selbst die von dem Antragsteller zitierte Vorschrift des § 127 der Zivilprozessordnung (ZPO) schließt die Beschwerde in § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO unter gewissen Voraussetzungen aus.
Rz. 5
2. Soweit im Übrigen eine Abweichung von § 127 ZPO vorliegt, begründet das keinen Verfassungsverstoß.
Rz. 6
a) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Abweichung liegt in Unterschieden der Prozessordnungen begründet.
Rz. 7
aa) Zwar ermöglicht § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO dem Grunde nach die sofortige Beschwerde. Sie ist nach § 567 Abs. 1 ZPO aber beschränkt auf die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (OLG) ist nicht die sofortige Beschwerde, sondern allenfalls die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen eröffnet. Folglich existiert auch im Zivilprozess keine Beschwerdemöglichkeit gegen Beschlüsse der OLG im PKH-Verfahren, auch dann nicht, wenn die OLG in erster Instanz tätig werden (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2012 III ZB 45/12, Neue Juristische Wochenschrift 2012, 2449).
Rz. 8
bb) Die Finanzgerichte entscheiden zwar nach § 35 FGO im ersten Rechtszug, sind gleichzeitig aber auch, wie sich u.a. § 118 Abs. 2 FGO entnehmen lässt, letzte Tatsacheninstanz. In dieser Funktion stehen sie den OLG gleich. ZPO und FGO stimmen daher in Bezug auf die Beschwerdemöglichkeit gegen Beschlüsse der gleichzeitig ersten und letzten Tatsacheninstanz überein.
Rz. 9
b) Ein Anspruch darauf, dass Entscheidungen eines Gerichts ihrerseits gerichtlich überprüft werden können, ist aus dem GG nicht herzuleiten. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet den Zugang zu den Gerichten, aber keinen Instanzenzug (vgl. Entscheidung des BVerfG vom 22. Juni 1960 2 BvR 37/60, BVerfGE 11, 232).
Rz. 10
c) Dass § 133a Abs. 1 Satz 2 FGO die Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung ausschließt, ist im vorliegenden Verfahren nicht erheblich. Die Vorschrift betrifft die Anhörungsrüge im PKH-Verfahren gerade nicht (vgl. Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 133a FGO Rz 11; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 133a Rz 6).
Rz. 11
d) Der Einwand der Antragsteller, dass der Staat sich im Rechtsstreit seiner durch Steuermittel finanzierten Beamten bedienen kann, während der Bürger auf PKH angewiesen sei, ist unschlüssig. Die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen PKH zu erhalten, dient gerade dazu, das durch die wirtschaftliche Lage des Bürgers ggf. bestehende Ungleichgewicht abzufangen.
III.
Rz. 12
In Anbetracht dessen besteht keine Veranlassung für Aufforderungen an die Steuerverwaltung, sich zu der Vollständigkeit der vorgelegten Akten zu äußern.
Fundstellen
Haufe-Index 5188414 |
BFH/NV 2013, 1598 |