Entscheidungsstichwort (Thema)
Ein während des Rechtsstreits gegen den Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid ergangener Einkommensteuerbescheid kann zum Gegenstand des Verfahrens erklärt werden
Leitsatz (NV)
Ein im Laufe des Verfahrens über einen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid ergehender Einkommensteuerbescheid ist im Verhältnis zu dem angefochtenen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid ein Änderungsbescheid, der nach § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens über den Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid werden kann, sofern beide Bescheide dasselbe Streitjahr und denselben Adressaten betreffen.
Normenkette
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig.
Der während des Beschwerdeverfahrens ergangene Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1987 vom 5. Dezember 1991 wurde auf Antrag der Klägerin nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. § 68 FGO findet im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde entsprechende Anwendung (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 7. August 1991 X B 223/90, BFH/NV 1991, 834). Ein im Laufe des Verfahrens über einen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid ergangener Einkommensteuerbescheid ist im Verhältnis zu dem angefochtenen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid ein Änderungsbescheid, der Gegenstand des Verfahrens über den Lohnsteuer-Jahresausgleich werden kann, sofern -- wie hier -- beide Bescheide dasselbe Kalenderjahr und denselben Adressaten betreffen. Die Begriffe "Änderung" und "Ersetzung" in § 68 FGO sind entsprechend dem Zweck der Vorschrift, dem Kläger die Weiter führung des anhängigen Verfahrens zu ermöglichen, weit auszulegen. Durch den Erlaß des Einkommensteuerbescheides hat der angefochtene Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid seine Wirkung insoweit verloren, als er noch nicht vollzogen worden ist (vgl. auch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 4. März 1981 I 60/79, Entscheidungen der Finanzgerichte 1981, 405; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 68 FGO Tz. 4; Gräber /von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 68 Anm. 17; List in Hübschmann /Hepp /Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 68 FGO Anm. 15).
Fundstellen
Haufe-Index 420275 |
BFH/NV 1995, 244 |
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