Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelbesteuerungsabkommen
Leitsatz (NV)
1. Die Art und Weise, wie eine Doppelbesteuerung zu vermeiden ist, ergibt sich aus dem jeweiligen DBA.
2. Wird in den Vertragsstaaten des DBA die Art der Einkünfte unterschiedlich beurteilt, so ist ein Verständigungsverfahren einzuleiten.
Normenkette
DBA USA 1954/65 Art. 15; DBA USA 1954/65 Art. 17
Verfahrensgang
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als grundsätzlich aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Doppelbesteuerung dadurch zu vermeiden ist, daß die nach innerstaatlichem Recht vorgenommene Qualifizierung der Einkünfte gegenüber der im anderen Vertragsstaat vorgenommenen Einkünftequalifizierung zuzurückzutreten habe, ist nicht klärungsbedürftig.
An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Behandlung einer Rechtssache sich aus dem klaren Gesetzweswortlaut oder aus einer bereits ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu derselben Rechtsfrage ergibt, und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rdnr. 9, m.w.N.). Keine grundsätzliche Bedeutung haben Rechtsfragen, für die - wie im Streitfall - eine eindeutige Rechtslage besteht.
Die Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) und den Vereinigten Staaten von Amerika regelt für die Streitjahre Art. XV des Doppelbesteuerungsabkommens USA (DBA-USA) 1954/65. Nach Art. XV Abs. 1 Buchst. b DBA-USA 1954/ 65 wird eine ertragsteuerliche Doppelbesteuerung für Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik entweder durch Freistellung von der inländischen Besteuerung (Buchst. aa) oder durch Anrechnung der in den Vereinigten Staaten entrichteten Steuer (Buchst. bb) vermieden. Welche Alternative vorliegt, ergibt sich aus der Art der Einkünfte, die vorrangig anhand der Definitionen des Abkommens, und wenn es an solchen fehlt, nach innerstaatlichem Recht zu bestimmen ist (Art. II Abs. 2 DBA-USA 1954/65).
Auch die den Divergenzrügen mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmende Rechtsfrage, wie bei differierender Einkünftequalifikation zu verfahren ist, die zu einer Doppelbesteuerung führt, bedarf keiner Klärung. Sie ist zuletzt durch Urteil des Senats vom 26. Februar 1992 I R 85/91 (BFHE 168, 52, BStBl II 1992, 937) durch den Hinweis auf das in den DBA vorgesehene Verständigungsverfahren (vgl. hier Art. XVII DBA-USA 1954/65) beantwortet.
Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der abkommensrechtlichen Qualifizierung der Einkünfte aus der amerikanischen Gesellschaft haben die Kläger nicht dargelegt. Insoweit kann daher nur auf das Urteil des Senats vom 27. Februar 1991 I R 15/89 (BFHE 164, 38, BStBl II 1991, 444) hingewiesen werden.
2. Auch die Rüge der Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist unbegründet.
Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO setzt voraus, daß das Finanzgericht (FG) einen (abstrakten) Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem (abstrakten) Rechtssatz einer Entscheidung des BFH abweicht (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 17. Okober 1990 II B 44/90, BFH/NV 1991, 483; vgl. z.B. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 17, m.w.N.). Eine Nichtbeachtung der Rechtsprechung des BFH allein kann zwar zur Unrichtigkeit des Urteils, nicht aber zur Zulassung einer Revision wegen Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO führen.
Das FG hat weder den abstrakten Rechtssatz, daß bei einer tatsächlichen Doppelbesteuerung ein Verständigungsverfahren nicht in Betracht komme, noch den Rechtssatz aufgestellt, daß der typisch stille Gesellschafter am Ort des Betriebs des Geschäftsinhabers eine Betriebsstätte habe. Es liegt daher keine Abweichung von den in der Beschwerdebegründung bezeichneten BFH-Urteilen vom 18. Juli 1973 I R 52/69 (BFHE 110, 43, BStBl II 1973, 757), vom 5. Februar 1965 VI 338/63 U (BFHE 82, 29, BStBl III 1965, 258), in BFHE 168, 52, BStBl II 1992, 937 vor.
3. Für das Streitjahr 1984 hat das FG die Berücksichtigung der Verluste aus der Beteiligung an der amerikanischen Gesellschaft nach § 2a des Einkommensteuergesetzes abgelehnt. Insoweit fehlt es an der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO notwendigen Darlegung von Zulassungsgründen.
Fundstellen
Haufe-Index 419175 |
BFH/NV 1994, 153 |