Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei nicht bestimmtem Revisionsantrag; keine zulassungsfreie Revision bei Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
Leitsatz (NV)
1. Hat der Kläger keinen bestimmten Revisionsantrag gestellt und ist auch seinem Vorbringen im Revisions- und Klageverfahren nicht zu entnehmen, inwiefern er glaubt, in seinen Rechten verletzt zu sein, so ist als Streitwert ein Betrag von 4 000 DM anzunehmen.
2. Die - schlüssig erhobene - Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs führt nicht zu einer zulassungsfreien Revision im Sinne des § 116 FGO.
Normenkette
BFHEntlG i.d.F. vom 8. 7. 1975 Art. 1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 1, § 116; GKG § 13 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt als Steuerbevollmächtiger eine freiberufliche Praxis; daneben erzielt er als Angestellter eines Steuerberaters Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Nachdem der Kläger für die Streitjahre 1981 und 1982 keine Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Besteuerungsgrundlagen und erließ die angefochtenen Bescheide mit folgenden Steuerfestsetzungen:
1981 1982
DM DM
Einkommensteuer 19 797 27 505
Umsatzsteuer 7 020 8 450.
Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die dagegen erhobene Klage mit der Begründung als unzulässig ab, daß der Kläger weder einen bestimmten Klageantrag gestellt noch einen konkreten Sachverhalt unterbreitet habe. Entgegen seiner Ankündigung habe er auch nicht die Steuererklärungen für die Streitjahre eingereicht.
Dagegen richtet sich die Revision, mit der der Kläger lediglich vorträgt, die Steuererklärungen seien während des Klageverfahrens dem FA durch Boten überbracht worden; das FG hätte diese Erklärungen jedoch nicht berücksichtigt.
Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig, da sie vom FG weder zugelassen worden ist noch die in § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) i.d.F. vom 8. Juli 1975 (BGBl I, 1861), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1984 (BGBl I, 1514), vorgesehene Streitwertgrenze von 10 000 DM erreicht ist.
Nach § 14 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) bestimmt sich der Streitwert im Berufungs- und Revisionsverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers. Da der Kläger im Streitfall weder einen bezifferten Revisionsantrag gestellt hat, noch aus seinem sonstigen Vorbringen im Revisions- und Klageverfahren zu entnehmen ist, inwiefern er glaubt, durch die angefochtenen Steuerbescheide in seinen Rechten verletzt zu sein (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99), nimmt der Senat auch für das vorliegende Revisionsverfahren den in § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG vorgesehenen Streitwert von 4 000 DM an. Der Hinweis des Klägers auf die angeblich bereits eingereichten oder auf die noch einzureichenden Steuererklärungen bietet keine genügenden Anhaltspunkte für die ermessensgerechte Bestimmung eines höheren Streitwertes i. S. des § 13 Abs. 1 GKG.
Auch das Vorbringen des Klägers, das FG habe die eingereichten Erklärungen bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, ist nicht geeignet, ungeachtet des Streitwerts, die Zulässigkeit der Revision zu begründen. Als Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs handelt es sich dabei zwar um einen absoluten Revisionsgrund (§ 119 Nr. 3 FGO), vorausgesetzt diese Rüge ist schlüssig erhoben; dieser Verfahrensmangel führt jedoch nicht zu einer zulassungsfreien Revision i. S. des § 116 FGO.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 2 FGO als unzulässig zu verwerfen.
Fundstellen
Haufe-Index 423372 |
BFH/NV 1988, 587 |