Entscheidungsstichwort (Thema)
Personengesellschaften als Steuersubjekt im GrESt-Recht
Leitsatz (NV)
Personengesellschaften als solche und ihre Gesellschafter müssen im Grunderwerbsteuerrecht als Steuersubjekt auseinandergehalten werden. Ergeht ein Steuerbescheid gegen eine GbR als Steuerschuldnerin, kann dieser dementsprechend nur gemeinschaftlich durch alle Gesellschafter mit der Klage angefochten werden. Denn nur die als Steuersubjekt am Steuerrechtsverhältnis beteiligte grunderwerbsteuerrechtlich selbständige GbR kann i. S. von §40 Abs. 2 FGO durch diesen in ihren Rechten verletzt sein.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2, § 142; ZPO § 114 ff.
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Der Antragsteller, Beschwerdeführer und Kläger (Antragsteller) erwarb zusammen mit A in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im August 1993 ein Grundstück. Wegen dieses Grundstücks setzte der Antragsgegner, Beschwerdegegner und Beklagte (das Finanzamt -- FA --) durch Bescheid vom 12. Oktober 1993 Grunderwerbsteuer gegen die GbR fest.
Nach Aufhebung des notariell beurkundeten Kaufvertrages vom August 1993 beantragten die Kläger, die von ihnen bereits gezahlte Grunderwerbsteuer zu erstatten. Daraufhin hob das FA durch Bescheid vom 29. Juni 1994 den Grunderwerbsteuerbescheid vom 12. Oktober 1993 gemäß §16 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 auf. Kurz darauf wurden dem FA gegen die Rückgängigmachung i. S. von §16 GrEStG 1983 sprechende Gründe bekannt und veranlaßten es, den Aufhebungsbescheid vom 29. Juni 1994 durch Bescheid vom 16. Juli 1996 zurückzunehmen. Der Bescheid vom 16. Juli 1996 war an die aus Antragsteller und A bestehende GbR adressiert und wurde an die Wohnadresse des Antragstellers zugestellt.
Der vom Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers im Namen der GbR eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.
Mit der anschließenden Klage "1. des Antragstellers ... und 2. des A ... , Kläger" wurde beantragt, den Bescheid vom 16. Juli 1996 sowie die Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 1997 aufzuheben. Über die Klage hat das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden.
Gleichzeitig mit der Klageerhebung beantragte der Antragsteller, ihm unter Beiordnung des Rechtsanwalts B Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren zu gewähren. Hierzu legte er eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor.
Das FG hat durch Beschluß vom 24. November 1997 den PKH-Antrag mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung verspreche keine Aussicht auf Erfolg, weil dem Antragsteller für die im eigenen Namen erhobene Klage keine Rechtsbehelfs-bzw. Klagebefugnis zustehe.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Antragstellers, der seitens des FG nicht abgeholfen wurde.
Der Antragsteller macht geltend, daß eine GbR nur durch die Angabe ihrer Gesellschafter bezeichnet werden könne. Eben dies sei in der Klageschrift geschehen. Hieraus zu schließen, die Klage sei von den GbR- Gesellschaftern persönlich und nicht von der GbR eingereicht worden, sei eine juristische Spitzfindigkeit. Die Bezeichnung der GbR-Gesellschafter im Rubrum sei allenfalls eine Ungenauigkeit, die durch einen zulässigen und sachdienlichen Antrag auf Rubrumberichtigung behoben werden könne. Im übrigen sei er, der Antragsteller, als Gesellschafter der GbR von dem mit der Klage angefochtenen Bescheid betroffen. Es sei daher völlig unerheblich, daß der Antragsteller nicht Inhaltsadressat des angefochtenen Bescheides sei.
Die Beschwerdeschrift der Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers enthielt keine eigenhändige Unterschrift ihres Verfassers, sondern weist lediglich in Maschinenschrift "gez. B" auf. Von der Senatsvorsitzenden hierauf hingewiesen, beantragte der Antragsteller, ihm wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Beschwerdeschrift sei wegen eines Büroversehens ohne Unterschrift an das FG versandt worden. Die seit 16 Jahren als Rechtsanwaltsfachangestellte, bislang zuverlässig arbeitende und ständig überwachte Frau C habe versehentlich den Beschwerdeschriftsatz zu den bereits unterschriebenen Schriftsätzen gelegt, die Schriftsätze kuvertiert und zur Post gegeben. Der Antragsteller legte eine eidesstattliche Versicherung der C vor.
Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. 1. Dem Antragsteller wird wegen der Versäumung der Beschwerdefrist (vgl. §129 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §56 Abs. 1 FGO gewährt, da er durch ein von seinen Prozeßbevollmächtigten nicht zu vertretendes Büroversehen verhindert war, die Frist einzuhalten.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das FG den PKH-Antrag des Antragstellers mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt.
Nach §142 FGO i. V. m. §§114 f. der Zivilprozeßordnung (ZPO) setzt die Gewährung von PKH u. a. voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß die vom Kläger sowie A im eigenen Namen erhobene Klage, mit der sie die Aufhebung des der GbR gegenüber ergangenen Bescheides begehren, wegen fehlender Klagebefugnis nach §40 Abs. 2 FGO unzulässig ist.
Personengesellschaften als solche und ihre Gesellschafter müssen im Grunderwerbsteuerrecht als Steuersubjekt auseinandergehalten werden. Ergeht ein Steuerbescheid gegen eine GbR als Steuerschuldnerin, kann dieser nur gemeinschaftlich durch alle Gesellschafter mit der Klage angefochten werden. Denn nur die als Steuerrechtssubjekt am Steuerrechtsverhältnis beteiligte grunderwerbsteuerrechtlich selbständige GbR kann i. S. von §40 Abs. 2 FGO durch diesen in ihren Rechten verletzt sein (vgl. hierzu Senatsurteil vom 22. Oktober 1986 II R 118/84, BFHE 148, 331, BStBl II 1987, 183, 184, m. w. N.).
Im Streitfall ist das FG zutreffend davon ausgegangen, daß nicht die GbR, sondern der Antragsteller sowie A gegen die Grunderwerbsteuerfestsetzung vom 16. Juli 1996 Klage erhoben haben. Dies ergibt sich eindeutig aus der Klageschrift, in der der Antragsteller sowie A jeweils als Kläger zu 1 und zu 2 angesprochen werden und in der gleichzeitig für den Kläger zu 1, den Antragsteller, PKH beantragt wird. Dieser Antrag wäre unverständlich, wenn die Klage von der GbR erhoben worden wäre. Der Klagebegründung liegt im übrigen die fehlerhafte Rechtsauffassung zugrunde, die Inanspruchnahme der GbR als Steuerschuldnerin sei unzulässig, weil diese keine eigenständige Rechtspersönlichkeit besitze. Auch dies verdeutlicht, daß die Prozeßbevollmächtigten bewußt die Klage nicht für die GbR, sondern jeweils für den Antragsteller und A erheben wollten.
Der Umstand, daß die GbR nur durch Angabe ihrer Gesellschafter bezeichnet werden kann und diese selbst die notwendigen Adressaten eines gegen die Gesellschafter gerichteten Grunderwerbsteuerbescheides sind, führt nicht zu einer anderen Beurteilung (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 II 65/63 U, BFHE 99, 96, 98, BStBl II 1970, 598, sowie in BFHE 148, 331, BStBl II 1987, 183, 184).
Fundstellen