Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung von Verfahrensverstößen
Leitsatz (NV)
In der Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung liegt kein Verzicht auf die Einhaltung von Verfahrensverstößen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3 S. 3, § 155; ZPO § 295
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Mit dem Einwand, das Finanzgericht (FG) habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, indem es die angebotene Zeugenvernehmung des Vaters nicht als geeignetes Beweismittel anerkannt habe, rügt die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ausdrücklich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§96 Abs. 2, §119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) sowie sinngemäß eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§76 Abs. 1 FGO) durch Übergehen eines Beweisantrags. Beide geltend gemachten Verfahrensverstöße sind nicht gemäß §115 Abs. 3 Satz 3 FGO "bezeichnet", da die Tatsachen, aus denen sich der jeweils geltend gemachte Verstoß ergeben soll, nicht hinreichend genau angegeben sind.
a) Zur schlüssigen Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist erforderlich, daß substantiiert dargelegt wird, wozu sich der Beteiligte nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 21. Juni 1989 II B 15/89, BFH/NV 1990, 174). Ferner ist aufzuzeigen, daß bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (vgl. BFH-Beschluß vom 15. September 1995 V B 55/95, BFH/NV 1996, 330). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift ersichtlich nicht. Dagegen hat die Klägerin entgegen der Auffassung des FA ihr Rügerecht nicht durch Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (in der Vorinstanz) verloren, da in der bloßen Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung kein Verzicht auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften i.S. von §295 der Zivilprozeßordnung i.V.m. §155 FGO liegt (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841).
Abgesehen von der unzureichenden Darlegung eines Verfahrensmangels ist der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör tatsächlich nicht verletzt worden. Die Einzelrichterin des FG hatte den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin aufgefordert, innerhalb einer Ausschlußfrist durch geeignete Belege nachzuweisen, daß der Klägerin im Haus ihrer Eltern eine Wohnung freigehalten werde, daß sie die Aufwendungen für diese Wohnung getragen habe und daß sie sich mehrfach dort aufgehalten habe. Dieser Aufforderung war nicht entsprochen worden; denn der Bevollmächtigte hatte keine Belege i.S. von schriftlichen Unterlagen eingereicht, sondern lediglich einen Zeugenbeweis angeboten. Wenn aber ein Beteiligter einer ausdrücklichen Aufklärungsanordnung des Gerichts nicht nachkommt, kann er es nicht als Überraschungsentscheidung rügen, falls das Gericht das statt dessen angebotene Beweismittel nicht als ausreichend ansieht.
b) Wird als Verfahrensmangel unzureichende Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise geltend gemacht, so ist u.a. darzulegen (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Dezember 1993 V B 82/92, BFH/NV 1995, 398, m.w.N.),
-- inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen materiell-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann,
-- daß die Nichterhebung der Beweise rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte.
Zu beiden Punkten enthält die Beschwerdeschrift keine inhaltlichen Ausführungen. Die bloße Behauptung, daß die Vorentscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhe, genügt nicht. Im übrigen konnte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin aus der Ladung zur mündlichen Verhandlung ohne Vorliegen eines Beweisbeschlusses ersehen, daß das FG den angebotenen Zeugenbeweis nicht erheben würde, und hätte deshalb dieses Unterlassen rechtzeitig rügen können.
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in einer den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt worden ist, da die Beschwerde insoweit jedenfalls unbegründet ist (vgl. dazu BFH- Beschluß vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344). Als maßgebliche Rechtsfrage sieht die Klägerin offenbar an, ob es im Rahmen der doppelten Haushaltsführung bei der Prüfung, ob der Steuerpflichtige außerhalb des Beschäftigungsortes einen eigenen Hausstand unterhält, stets auf den Nachweis eines Mietvertrages ankomme. Im Streitfall ist diese Frage indessen nicht klärungsfähig, da sie nicht entscheidungserheblich ist. Das FG hat nämlich nicht lediglich die Vorlage eines Mietvertrages verlangt, sondern es hat -- zutreffend -- eine Gesamtbetrachtung angestellt und von der Klägerin auch den belegmäßigen Nachweis gefordert, daß die Wohnung im Haus ihrer Eltern für sie freigehalten werde, daß sie die Aufwendungen für die Wohnung getragen und daß sie sich mehrfach dort aufgehalten habe. Die Klage ist abgewiesen worden, weil die Klägerin keinen der angeforderten Nachweise erbracht und damit insgesamt das Unterhalten eines eigenen Hausstandes nicht dargetan hat. In einem Revisionsverfahren könnte daher die isolierte Frage nach der Wertigkeit allein der Vorlage eines Mietvertrages nicht beantwortet werden. Daß insoweit das FG den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt habe, ist nicht ersichtlich.
Fundstellen
Haufe-Index 154346 |
BFH/NV 1999, 200 |
NVwZ-RR 1998, 791 |