Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzutreffende Urteilsbegründung kein Grund für Zulassung der Revision

 

Leitsatz (NV)

Die Fehlerhaftigkeit des finanzgerichtlichen Urteils verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. In einer unzutreffenden Begründung liegt auch kein Verfahrensmangel.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3

 

Gründe

Der Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ist nicht gegeben. Soweit das Hauptzollamt (HZA) rügt, das Finanzgericht (FG) wende im Widerspruch zu grundlegenden Prinzipien des Steuerrechts haftungsrechtliche Vorschriften unrichtig an, macht es damit lediglich geltend, daß die Vorentscheidung fehlerhaft sei. Der Umstand, daß ein Urteil rechtsfehlerhaft ist, verleiht der Rechtssache aber noch keine grundsätzliche Bedeutung (Gräber / Ruban, FGO, 2. Aufl. 1987, § 115 Anm. 62). Ein allgemeines Interesse an der Klärung einer bestimmten Rechtsfrage ist nicht dargelegt worden (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Auch der Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt nicht vor.

In unzutreffenden Begründungserwägungen eines Urteils liegt kein Verstoß gegen Vorschriften des Prozeßrechts, damit kein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Das gleiche gilt, soweit das HZA vorträgt, das FG habe unter Verstoß gegen die Denkgesetze angenommen, daß von einer zu hohen Haftungssumme ausgegangen worden sei. Verstöße gegen Denkgesetze sind materielle Rechtsfehler, und zwar selbst dann, wenn derartige Verstöße bei der Würdigung von Tatsachen - nach Meinung des HZA hier hinsichtlich der Bedeutung seiner Schreiben vom . . . - unterlaufen sind (Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, 378, BStBl II 1986, 289; Gräber /Ruban, a.a.O., Anm. 29 m.w.N.).

Im übrigen ergeht dieser Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417320

BFH/NV 1991, 396

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