Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirkung der einseitigen Erledigungserklärung der beklagten Behörde als Revisionskläger
Leitsatz (NV)
1. Die einseitige Erledigungserklärung der beklagten Behörde als Revisionskläger im Revisionsverfahren ändert nichts daran, daß der in der Vorinstanz gestellte Sachantrag des Klägers und Revisionsbeklagten Gegenstand des Revisionsverfahrens und der Nachprüfung durch den BFH als Revisionsgericht im Rahmen der Revisionsanträge bleibt.
2. Ist während des Revisionsverfahrens durch Aufhebung des angefochtenen Steuerbescheids das Rechtsschutzinteresse für das Klagebegehren weggefallen, so ist die Klage dadurch unzulässig geworden.
Normenkette
FGO § 135 Abs. 1, § 138
Tatbestand
Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt - HZA -) nahm die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) mit Steuerbescheid . . . auf Zahlung von Mineralölsteuer in Höhe von . . . DM in Anspruch. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage führte zur Aufhebung des Steuerbescheids und der Einspruchsentscheidung. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision zu. Nachdem das HZA Revision eingelegt und diese begründet hatte, hob es den Steuerbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung auf und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Die Klägerin ist der Auffassung, da das Urteil des FG noch existent sei, sei sie durch die Aufhebung des Steuerbescheids nicht klaglos gestellt worden. Das HZA habe die Revision mit entsprechender Kostenfolge zurückzunehmen.
Der Bundesminister der Finanzen führt aus: Eine Zurücknahme der Revision sei nicht erforderlich. Die Aufhebung des Steuerbescheids in der Fassung der Einspruchsentscheidung sei eine zulässige Form der Erledigung des gesamten Rechtsstreits in der Hauptsache.
Entscheidungsgründe
Die Revision des HZA führt in Anlehnung an die Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. März 1979 GrS 3/78 (BFHE 127, 155, 160, BStBl II 1979, 378; vgl. dazu auch Urteil des BFH vom 27. April 1982 VIII R 36/80, BFHE 135, 264, BStBl II 1982, 407) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage als unzulässig mit der Kostenfolge zum Nachteil der Klägerin nach § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.
Wie der Große Senat in den Gründen der vorgenannten Entscheidung ausgeführt hat, ändert die einseitige Erledigungserklärung der beklagten Finanzbehörde, die gegen die zu ihrem Nachteil ergangene Vorentscheidung Revision eingelegt hatte, nichts daran, daß der in der Vorinstanz gestellte Sachantrag der Klägerin (Klageantrag) Gegenstand des Revisionsverfahrens und der Nachprüfung durch den BFH als Revisionsgericht im Rahmen der Revisionsanträge bleibt.
Im Streitfall ist dieser Antrag auf die Aufhebung des Steuerbescheids und der Einspruchsentscheidung gerichtet. Da das HZA den Steuerbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung während des Revisionsverfahrens aufgehoben hat, ist das Rechtsschutzinteresse für das Klagebegehren weggefallen, so daß die Klage unzulässig geworden ist (vgl. BFHE 127, 155, 160).
Fundstellen
Haufe-Index 422772 |
BFH/NV 1991, 175 |